Unterste Ebene in der Hierarchie
des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvermittlungssystems in
der
Bundesrepublik
Deutschland.
Zu den Aufgaben und Leistungen der Agenturen
für Arbeit, die seit dem 1. Januar 1998 im Sozialgesetzbuch (SGB
III) geregelt sind, gehören Arbeitsvermittlung, Vermittlung
beruflicher Ausbildungsstellen, Arbeits- und Berufsberatung,
berufliche Fortbildung und Umschulungen sowie die Auszahlung von
Arbeitslosengeld und Kindergeld.
Die 178 Agenturen für Arbeit mit ihren 660
lokalen Geschäftsstellen sind zum 1. Januar 2004 aus den
Arbeitsämtern der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen
und organisatorisch jeweils einer der insgesamt zehn
Regionaldirektionen (ehemals Landesarbeitsämter) der Bundesagentur
für Arbeit (BA) zugeordnet. Die Unterstützung der Agenturen durch
die zuständige Regionaldirektion wird in erster Linie durch
Agenturberater geleistet. Als Spezialisten für eine Gruppe von in
der Regel vier Agenturen bereiten sie in Zusammenarbeit mit
Programmberatern Zielvereinbarungen vor und leisten den Agenturen
Hilfestellung bei ihrer Umsetzung.
Die doppelte Zuständigkeit von Arbeits- und
Sozialamt ist abgeschafft. Herzstück der Agentur für Arbeit ist das
„Kundenzentrum der Zukunft”, mit dem potentielle Arbeitnehmer und
Arbeitgeber telefonisch, per Internet oder persönlich in Kontakt
treten können. Eine der wichtigsten Einrichtungen des Kundenzentrums
ist das Service-Center, das Fragen zu allgemeinen
leistungsrechtlichen Anliegen beantwortet, Termine für
Beratungsgespräche vereinbart und vorab die dazu erforderlichen
Unterlagen versendet. Die Vermittlung und Betreuung von Arbeitslosen
erfolgt in den so genannten Job Centern. Ziel ist es, den
Arbeitssuchenden bedarfsgerechte und verbindliche Angebote zu
machen.
Den Agenturen für Arbeit vergleichbare
Einrichtungen sind in Österreich die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservices (AMS) und in
der Schweiz die regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)