Agentur für Arbeit

Unterste Ebene in der Hierarchie des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvermittlungssystems in der Bundesrepublik Deutschland.

Zu den Aufgaben und Leistungen der Agenturen für Arbeit, die seit dem 1. Januar 1998 im Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt sind, gehören Arbeitsvermittlung, Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen, Arbeits- und Berufsberatung, berufliche Fortbildung und Umschulungen sowie die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Kindergeld.

Die 178 Agenturen für Arbeit mit ihren 660 lokalen Geschäftsstellen sind zum 1. Januar 2004 aus den Arbeitsämtern der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen und organisatorisch jeweils einer der insgesamt zehn Regionaldirektionen (ehemals Landesarbeitsämter) der Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet. Die Unterstützung der Agenturen durch die zuständige Regionaldirektion wird in erster Linie durch Agenturberater geleistet. Als Spezialisten für eine Gruppe von in der Regel vier Agenturen bereiten sie in Zusammenarbeit mit Programmberatern Zielvereinbarungen vor und leisten den Agenturen Hilfestellung bei ihrer Umsetzung.

Die doppelte Zuständigkeit von Arbeits- und Sozialamt ist abgeschafft. Herzstück der Agentur für Arbeit ist das „Kundenzentrum der Zukunft”, mit dem potentielle Arbeitnehmer und Arbeitgeber telefonisch, per Internet oder persönlich in Kontakt treten können. Eine der wichtigsten Einrichtungen des Kundenzentrums ist das Service-Center, das Fragen zu allgemeinen leistungsrechtlichen Anliegen beantwortet, Termine für Beratungsgespräche vereinbart und vorab die dazu erforderlichen Unterlagen versendet. Die Vermittlung und Betreuung von Arbeitslosen erfolgt in den so genannten Job Centern. Ziel ist es, den Arbeitssuchenden bedarfsgerechte und verbindliche Angebote zu machen.

Den Agenturen für Arbeit vergleichbare Einrichtungen sind in Österreich die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices (AMS) und in der Schweiz die regionalen Arbeitsvermittlungszentren.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)