Anlagevermögen
Alle
Gegenstände eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb
dienen sollen.
Im
Gegensatz zum Umlaufvermögen, das für betriebliche Zwecke
verbraucht wird, unterliegt das Anlagevermögen einer mehrfachen
betrieblichen Nutzung. Entscheidend bei der Einordnung und Bewertung
ist der Bestimmungszweck der jeweiligen Gegenstände. So rechnen
beispielsweise Ausstellungsstücke in einem Geschäft so lange zum
Anlagevermögen bis sie verkauft und damit zum Umlaufvermögen
werden. § 247 des Handelsgesetzbuches bestimmt, dass in der
Bilanz Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen werden müssen.
Bilanzrechtlich zum Anlagevermögen können gezählt werden:
immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, Firmenwert,
gelistete Anzahlungen), Sachanlagen (technische Anlagen, Maschinen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung) sowie bestimmte Finanzanlagen
(Beteiligungen, Wertpapiere). Die Gegenstände des Anlagevermögens
sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Steuerlich wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren
unterschieden, wobei Erstere um planmäßige Abschreibungen
vermindert werden müssen. Darüber hinaus können
außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren steuerlich
für zulässig gehaltenen Wert vorgenommen werden (gemildertes
Niederstwertprinzip). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
unterliegen sie allerdings dem strengen Niederstwertprinzip.
Verfasst von:
Roland Detsch
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