Staatliche Maßnahmen, die als Bestandteil
der Konjunkturpolitik in wirtschaftlichen Krisensituationen dazu
beitragen sollen, arbeitslosen Personen eine Betätigung zu verschaffen
und die Wirtschaft wieder anzuregen.
In der Bundesrepublik Deutschland
fallen die so genannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) heute in
den Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit. Dem
Arbeitsförderungsgesetz zufolge kann sie das Schaffen zusätzlicher
Arbeitsplätze durch Lohnkostenzuschüsse und Darlehen an die
Arbeitgeber oder Trägereinrichtungen unterstützen. Die neuen Stellen
müssen dabei durch zuvor beschäftigungslose, vom Arbeitsamt
vermittelte Arbeitnehmer besetzt werden. Nach dem oben genannten
Gesetz belaufen sich die Lohnkostenzuschüsse auf 50 bis 80 Prozent
der in vergleichbarer Situation üblichen Bezahlung (Im Jahr 1997 für
Westdeutschland bis zu einer Obergrenze von 6 405 DM und für
Ostdeutschland von 5 460 DM). In Gebieten mit besonders hoher
Arbeitslosenzahl kann die Förderung gerade bei schwer vermittelbaren
Personen jedoch erhöht werden. Im Jahr 1995 waren 205 800 Personen
in den neuen und 70 100 Personen in den alten Bundesländern in
allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig, wofür insgesamt 9
385 Millionen DM investiert wurden.
Arbeitnehmer können in eine ABM
vermittelt werden, wenn sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
beziehen und mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten
arbeitslos waren. Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur
schwer auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B.
Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose ohne beruflichen
Abschluss und Schwerbehinderte oder ältere Arbeitnehmer. Für schwer
vermittelbare Arbeitslose in Regionen mit besonders hoher
Arbeitslosigkeit können bis zu 100 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bezuschusst werden.
Zusätzlich können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.
Stellen im Rahmen der ABM können in
der Regel bis zu einem Jahr gefördert werden, in begründeten
Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Jahren. Wenn sich der Träger
verpflichtet, die Stelle anschließend in einen ungeförderten
Dauerarbeitsplatz umzuwandeln, kann sie bis zu drei Jahre lang
gefördert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Beschäftigung
der Arbeitnehmer in ABM.
Darüber hinaus gibt es besondere
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer
(ab 50 Jahren), die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12
Monate arbeitslos oder in einer ABM beschäftigt waren und nun
zusätzlich von einem Betrieb eingestellt werden. Für sie kann der
Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des
Arbeitsentgelts erhalten. Diese Zuschüsse vermindern sich pro Jahr
um 10 Prozentpunkte und werden höchstens fünf Jahre lang gezahlt. Ob
dies für den Staat aus wirtschaftlicher Sicht günstiger ist, als
wahlweise Arbeitslosengeld zu zahlen, bleibt umstritten.
Unter dem Schlagwort der
Arbeitsbeschaffungspolitik versuchte die NSDAP ab 1933, dieses Ziel
durch Ausweitung des Autobahnbaus und der Rohstoffgewinnung zu
verwirklichen.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)