Arbeitsbeschaffung

Staatliche Maßnahmen, die als Bestandteil der Konjunkturpolitik in wirtschaftlichen Krisensituationen dazu beitragen sollen, arbeitslosen Personen eine Betätigung zu verschaffen und die Wirtschaft wieder anzuregen.

In der Bundesrepublik Deutschland fallen die so genannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) heute in den Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit. Dem Arbeitsförderungsgesetz zufolge kann sie das Schaffen zusätzlicher Arbeitsplätze durch Lohnkostenzuschüsse und Darlehen an die Arbeitgeber oder Trägereinrichtungen unterstützen. Die neuen Stellen müssen dabei durch zuvor beschäftigungslose, vom Arbeitsamt vermittelte Arbeitnehmer besetzt werden. Nach dem oben genannten Gesetz belaufen sich die Lohnkostenzuschüsse auf 50 bis 80 Prozent der in vergleichbarer Situation üblichen Bezahlung (Im Jahr 1997 für Westdeutschland bis zu einer Obergrenze von 6 405 DM und für Ostdeutschland von 5 460 DM). In Gebieten mit besonders hoher Arbeitslosenzahl kann die Förderung gerade bei schwer vermittelbaren Personen jedoch erhöht werden. Im Jahr 1995 waren 205 800 Personen in den neuen und 70 100 Personen in den alten Bundesländern in allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig, wofür insgesamt 9 385 Millionen DM investiert wurden.

Arbeitnehmer können in eine ABM vermittelt werden, wenn sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen und mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten arbeitslos waren. Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluss und Schwerbehinderte oder ältere Arbeitnehmer. Für schwer vermittelbare Arbeitslose in Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit können bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bezuschusst werden. Zusätzlich können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.

Stellen im Rahmen der ABM können in der Regel bis zu einem Jahr gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln, kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM.

Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer (ab 50 Jahren), die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in einer ABM beschäftigt waren und nun zusätzlich von einem Betrieb eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden höchstens fünf Jahre lang gezahlt. Ob dies für den Staat aus wirtschaftlicher Sicht günstiger ist, als wahlweise Arbeitslosengeld zu zahlen, bleibt umstritten.

Unter dem Schlagwort der Arbeitsbeschaffungspolitik versuchte die NSDAP ab 1933, dieses Ziel durch Ausweitung des Autobahnbaus und der Rohstoffgewinnung zu verwirklichen.


Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)