Von einer Behörde des Gastlandes ausgestelltes Dokument, das einer
ausländischen oder staatenlosen Person einen unbegrenzten oder
beschränkten Aufenthalt gestattet.
In Deutschland wurden
die Modalitäten einer Aufenthaltsgenehmigung bis zum In-Kraft-Treten
des Zuwanderungsgesetzes (ZuWG) am 1. Januar 2005 durch das
Ausländergesetz geregelt. Sofern keine Visapflicht vorlag, wurde für
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erst erforderlich, wenn sie
sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten.
Bestand die Absicht, eine nicht selbständige Erwerbstätigkeit
auszuüben, wurde eine Aufenthaltsgenehmigung nur erteilt, soweit es
zur Wahrung der nationalen Interessen und der von der Bundesrepublik
eingegangenen Verpflichtungen erforderlich war.
Die
Aufenthaltsgenehmigung wurde in der Regel versagt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorlag, der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht
aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, sein Aufenthalt die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigte oder
gefährdete, wenn seine Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt
war, er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat
besaß, er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit gefährdete, wenn er sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligte, öffentlich zu Gewaltanwendung
aufrief, mit Gewaltanwendung drohte oder wenn Tatsachen belegten,
dass er einer Vereinigung angehörte, die den internationalen
Terrorismus unterstützte.
Gemäß dem System der
graduellen Aufenthaltsverfestigung wurde eine Aufenthaltsgenehmigung
zunächst zweckgebunden und befristet erteilt und nach Vorweisung
bestimmter Integrationsleistungen unbefristet verlängert.
Rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge
erhielten sogleich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Für einen
zweckbestimmten vorübergehenden Aufenthalt wurde lediglich eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, für einen Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik eine Aufenthaltsbefugnis.
Erst die Inhaber einer zeitlich und räumlich unbeschränkten
Aufenthaltsberechtigung hatten die höchste Verfestigungsstufe
erreicht und verfügten über einen besonderen Ausweisungsschutz.
Das Zuwanderungsgesetz,
das am 1. Januar 2005 an die Stelle des Ausländergesetzes trat,
sieht statt bisher fünf nur noch zwei Aufenthaltstitel vor: eine
(befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich
nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken
(Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konventionen
erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren in
eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird, wenn die Fluchtgründe
weiter vorliegen. Hoch qualifizierten Arbeitnehmern kann bereits mit
der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Bürger aus
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der
Aufenthaltsgenehmigung befreit. Sie genießen im gesamten
Gemeinschaftsgebiet Niederlassungsfreiheit und können überall eine
Arbeit aufnehmen.
Verfasst von:
Roland Detsch