Aufenthaltsgenehmigung

Von einer Behörde des Gastlandes ausgestelltes Dokument, das einer ausländischen oder staatenlosen Person einen unbegrenzten oder beschränkten Aufenthalt gestattet.

In Deutschland wurden die Modalitäten einer Aufenthaltsgenehmigung bis zum In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes (ZuWG) am 1. Januar 2005 durch das Ausländergesetz geregelt. Sofern keine Visapflicht vorlag, wurde für Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erst erforderlich, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten. Bestand die Absicht, eine nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wurde eine Aufenthaltsgenehmigung nur erteilt, soweit es zur Wahrung der nationalen Interessen und der von der Bundesrepublik eingegangenen Verpflichtungen erforderlich war.

Die Aufenthaltsgenehmigung wurde in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorlag, der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, sein Aufenthalt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigte oder gefährdete, wenn seine Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt war, er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besaß, er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit gefährdete, wenn er sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligte, öffentlich zu Gewaltanwendung aufrief, mit Gewaltanwendung drohte oder wenn Tatsachen belegten, dass er einer Vereinigung angehörte, die den internationalen Terrorismus unterstützte.

Gemäß dem System der graduellen Aufenthaltsverfestigung wurde eine Aufenthaltsgenehmigung zunächst zweckgebunden und befristet erteilt und nach Vorweisung bestimmter Integrationsleistungen unbefristet verlängert. Rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge erhielten sogleich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Für einen zweckbestimmten vorübergehenden Aufenthalt wurde lediglich eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, für einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik eine Aufenthaltsbefugnis. Erst die Inhaber einer zeitlich und räumlich unbeschränkten Aufenthaltsberechtigung hatten die höchste Verfestigungsstufe erreicht und verfügten über einen besonderen Ausweisungsschutz.

Das Zuwanderungsgesetz, das am 1. Januar 2005 an die Stelle des Ausländergesetzes trat, sieht statt bisher fünf nur noch zwei Aufenthaltstitel vor: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe). Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konventionen erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird, wenn die Fluchtgründe weiter vorliegen. Hoch qualifizierten Arbeitnehmern kann bereits mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Sie genießen im gesamten Gemeinschaftsgebiet Niederlassungsfreiheit und können überall eine Arbeit aufnehmen.



Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)