Das Erstellen von Anlagen im Hoch- und Tiefbau.
Hierunter sind laut Bauordnung mit dem Erdboden verbundene, aus
Baustoffen erstellte Anlagen zu verstehen, die nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu
werden, sowie Aufschüttungen und Abgrabungen zur Gewinnung von
Steinen, Erden und sonstigen Bodenschätzen, Lager-, Abstell-,
Ausstellungs-, Camping-, Wochenendplätze und Stellplätze für
Kraftfahrzeuge. In der Regel sind am Bau genehmigungspflichtiger
Anlagen ein Bauherr und – je nach Umfang der geplanten Baumaßnahmen
– ein Entwurfsverfasser beteiligt, der dafür verantwortlich ist,
dass sein Plan den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den
technischen Baubestimmungen entspricht.
Sofern der Bau nicht in Eigenleistung erstellt wird, werden
ferner geeignete Fachunternehmen mit der Bauausführung betraut, die
dafür verantwortlich sind, dass die von ihnen übernommenen Arbeiten
entsprechend den genehmigten Bauvorlagen ordnungsgemäß
bewerkstelligt werden. Außer bei der Errichtung oder Änderung
genehmigungsfreier Anlagen (Kleinstgebäude ohne Aborte und
Feuerungsanlagen, die nicht im Außenbereich liegen, zu kleineren
Wohngebäuden gehörige Garagen und überdachte Stellplätze, kleine
land- und forstwirtschaftliche Unterstände, Lagerschuppen und
Gewächshäuser, bestimmte Behälter, Brunnen und haustechnische
Anlagen, Einfriedungen, so genannte unbedeutende Bauten und
bestimmte Anbauten etc.) ist das Bauen einem bauaufsichtlichen
Verfahren unterworfen. Dabei muss den zuständigen Behörden zusammen
mit einer Bauvorlage ein Bauantrag zur Prüfung und Genehmigung
vorgelegt und von den benachbarten Grundeigentümern ein
schriftliches Einverständnis eingeholt werden.
Die Baugenehmigung darf nur versagt bzw. widerrufen werden, wenn
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen und während der
Bauausführung von der Bauaufsichtsbehörde (siehe Baubehörde) zu
überwachen sind. Werden bauliche Anlagen vorschriftswidrig
errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde den
Bau einstellen, die teilweise oder vollständige Beseitigung bzw.
Wiederherstellung anordnen und gegen den Verantwortlichen
gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten.