Bauen

Das Erstellen von Anlagen im Hoch- und Tiefbau.

Hierunter sind laut Bauordnung mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen erstellte Anlagen zu verstehen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie Aufschüttungen und Abgrabungen zur Gewinnung von Steinen, Erden und sonstigen Bodenschätzen, Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Wochenendplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge. In der Regel sind am Bau genehmigungspflichtiger Anlagen ein Bauherr und – je nach Umfang der geplanten Baumaßnahmen – ein Entwurfsverfasser beteiligt, der dafür verantwortlich ist, dass sein Plan den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den technischen Baubestimmungen entspricht.

Sofern der Bau nicht in Eigenleistung erstellt wird, werden ferner geeignete Fachunternehmen mit der Bauausführung betraut, die dafür verantwortlich sind, dass die von ihnen übernommenen Arbeiten entsprechend den genehmigten Bauvorlagen ordnungsgemäß bewerkstelligt werden. Außer bei der Errichtung oder Änderung genehmigungsfreier Anlagen (Kleinstgebäude ohne Aborte und Feuerungsanlagen, die nicht im Außenbereich liegen, zu kleineren Wohngebäuden gehörige Garagen und überdachte Stellplätze, kleine land- und forstwirtschaftliche Unterstände, Lagerschuppen und Gewächshäuser, bestimmte Behälter, Brunnen und haustechnische Anlagen, Einfriedungen, so genannte unbedeutende Bauten und bestimmte Anbauten etc.) ist das Bauen einem bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen. Dabei muss den zuständigen Behörden zusammen mit einer Bauvorlage ein Bauantrag zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt und von den benachbarten Grundeigentümern ein schriftliches Einverständnis eingeholt werden.

Die Baugenehmigung darf nur versagt bzw. widerrufen werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen und während der Bauausführung von der Bauaufsichtsbehörde (siehe Baubehörde) zu überwachen sind. Werden bauliche Anlagen vorschriftswidrig errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die teilweise oder vollständige Beseitigung bzw. Wiederherstellung anordnen und gegen den Verantwortlichen gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)