Gesetzlich berufenes
Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in Betrieben der
privaten Wirtschaft.
Der von der Belegschaft,
von Arbeitern und Angestellten, gewählte Betriebsrat (in kleineren
Betrieben Betriebsobmann) überwacht die Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften (z. B. zum Arbeitsschutz) und Kollektivverträge
(tarifvertragliche Bestimmungen und interne Betriebsvereinbarungen)
und versucht bei Beschwerden von Mitarbeitern, mit der
Betriebsleitung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Er hat
Mitwirkungsrechte im Bereich der Personalwirtschaft
(Personalplanung, Auswahlkriterien) und bei der Regelung
wirtschaftlicher Angelegenheiten des Unternehmens
(Betriebsstilllegungen etc.). Der Betriebsrat wacht über die
Einhaltung von Tarifverträgen, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Ähnlichem durch den Arbeitgeber. Er
beantragt Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, bei
der Betriebsleitung, fördert die Integration von ausländischen
Arbeitnehmern, Behinderten und anderen Schutzbedürftigen.
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Betriebsräte ist das
Betriebsverfassungsgesetz von 1972, das den Arbeitnehmern ab einer
Personalstärke von fünf Mitarbeitern über 18 Jahren in einem Betrieb
das Recht der organisierten Interessenvertretung einräumt. Dabei
müssen mindestens drei volljährige Mitarbeiter dem Betrieb länger
als sechs Monate angehören und somit wählbar sein.
Betriebsräte werden alle vier Jahre in geheimer und unmittelbarer
Wahl auf der Grundlage von Wahlvorschlägen gewählt. Arbeiter und
Angestellte wählen dabei jeweils eigene Vertreter. Sie müssen dem
Betrieb seit mehr als einem halben Jahr angehören und älter als 18
Jahre sein.
Die Wahlen werden vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. Dieser
besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Betriebsrat
mindestens acht Wochen vor Ende seiner Amtszeit bestimmt werden
müssen. In besonderen Fällen, so bei der Neugründung eines
Betriebsrats, wird dieses Gremium von einer Betriebsversammlung
bestellt. Die Bildung eines Wahlvorstandes wird vom Gesetzgeber
besonders geschützt.
Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer (5-20: 1; 21-50: 3; 51-150: 5 etc.).
Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und sind an Weisungen nicht
gebunden. Sie genießen während ihrer Amtszeit Kündigungsschutz und
sind vom Arbeitgeber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, zeitweise oder
ganz (ab 300 Mitarbeiter), ohne Einkommenseinbußen von der Arbeit
freizustellen. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen weder Vor- noch
Nachteile erwachsen.
Arbeiterausschüsse in gewerblichen Betrieben gibt es mit
Unterbrechungen seit 1891. Im Betriebsrätegesetz von 1920 sind
erstmals detailliert ihre Mitbestimmungsrechte bei sozialen und
personellen Maßnahmen fixiert. Arbeitskampfmaßnahmen zwischen
Arbeitgebern und Betriebsrat sind ebenso gesetzlich verboten wie
parteipolitische Betätigungen des Betriebsrates. Die Behandlung von
Fragen, die tarifpolitisch, wirtschaftlich, personalpolitisch oder
sozialpolitisch von unmittelbarer Bedeutung für die Arbeitnehmer
sind, ist dem Betriebsrat jedoch gestattet.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)