Betriebsrat

Gesetzlich berufenes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in Betrieben der privaten Wirtschaft.

Der von der Belegschaft, von Arbeitern und Angestellten, gewählte Betriebsrat (in kleineren Betrieben Betriebsobmann) überwacht die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (z. B. zum Arbeitsschutz) und Kollektivverträge (tarifvertragliche Bestimmungen und interne Betriebsvereinbarungen) und versucht bei Beschwerden von Mitarbeitern, mit der Betriebsleitung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Er hat Mitwirkungsrechte im Bereich der Personalwirtschaft (Personalplanung, Auswahlkriterien) und bei der Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten des Unternehmens (Betriebsstilllegungen etc.). Der Betriebsrat wacht über die Einhaltung von Tarifverträgen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Ähnlichem durch den Arbeitgeber. Er beantragt Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, bei der Betriebsleitung, fördert die Integration von ausländischen Arbeitnehmern, Behinderten und anderen Schutzbedürftigen.

Rechtsgrundlage für die Arbeit der Betriebsräte ist das Betriebsverfassungsgesetz von 1972, das den Arbeitnehmern ab einer Personalstärke von fünf Mitarbeitern über 18 Jahren in einem Betrieb das Recht der organisierten Interessenvertretung einräumt. Dabei müssen mindestens drei volljährige Mitarbeiter dem Betrieb länger als sechs Monate angehören und somit wählbar sein.

Betriebsräte werden alle vier Jahre in geheimer und unmittelbarer Wahl auf der Grundlage von Wahlvorschlägen gewählt. Arbeiter und Angestellte wählen dabei jeweils eigene Vertreter. Sie müssen dem Betrieb seit mehr als einem halben Jahr angehören und älter als 18 Jahre sein.

Die Wahlen werden vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Betriebsrat mindestens acht Wochen vor Ende seiner Amtszeit bestimmt werden müssen. In besonderen Fällen, so bei der Neugründung eines Betriebsrats, wird dieses Gremium von einer Betriebsversammlung bestellt. Die Bildung eines Wahlvorstandes wird vom Gesetzgeber besonders geschützt.

Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (5-20: 1; 21-50: 3; 51-150: 5 etc.). Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und sind an Weisungen nicht gebunden. Sie genießen während ihrer Amtszeit Kündigungsschutz und sind vom Arbeitgeber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, zeitweise oder ganz (ab 300 Mitarbeiter), ohne Einkommenseinbußen von der Arbeit freizustellen. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen weder Vor- noch Nachteile erwachsen.

Arbeiterausschüsse in gewerblichen Betrieben gibt es mit Unterbrechungen seit 1891. Im Betriebsrätegesetz von 1920 sind erstmals detailliert ihre Mitbestimmungsrechte bei sozialen und personellen Maßnahmen fixiert. Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat sind ebenso gesetzlich verboten wie parteipolitische Betätigungen des Betriebsrates. Die Behandlung von Fragen, die tarifpolitisch, wirtschaftlich, personalpolitisch oder sozialpolitisch von unmittelbarer Bedeutung für die Arbeitnehmer sind, ist dem Betriebsrat jedoch gestattet.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)