Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Form kommunaler Bürgerbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland, bei der die Wahlberechtigten einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadtbezirk, Stadt, Kreis) direkt über kommunale Sachfragen abstimmen können.

Das Verfahren gliedert sich in zwei Schritte:

1. Bürgerbegehren: Antrag der Bürger einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadtbezirk, Stadt, Kreis) eine bestimmte kommunalpolitische Sachfrage einem Bürgerentscheid zu unterwerfen.

Man unterscheidet zwischen „initiierenden Bürgerbegehren", mit denen die Bürger den Anstoß zur Lösung konkreter politischer Probleme geben können, denen sich die politische Vertretung verweigert, und „kassierenden Bürgerbegehren", mit denen bereits ergangene Beschlüsse der Vertretung verhindert bzw. gescheiterte Anträge doch noch durchgesetzt werden können. Grundlegende formale Anforderung an ein Bürgerbegehren sind Unterschriftenlisten, die mit einer Begründung des Anliegens und entsprechenden Finanzierungsvorschlägen eingereicht werden müssen. Eine Sonderform des Bürgerbegehrens ist das in einigen Bundesländern mögliche Ratsbegehren, bei dem die Initiative für einen Bürgerentscheid – etwa in sehr kontrovers diskutierten Sachfragen – vom politischen Repräsentationsgremium einer Gebietskörperschaft (Gemeinderat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreistag) ausgeht.

2. Bürgerentscheid: Damit das vorausgehende Bürgerbegehren in einen Bürgerentscheid münden kann, müssen je nach Bundesland unterschiedliche Unterschrifts- und Beteiligungsquoren erreicht werden (in der Regel 10-20 Prozent oder gestaffelt nach Gemeindegröße). Ehe es schließlich zum Bürgerentscheid kommt, hat sich die politische Vertretung der Gebietskörperschaft (Gemeinderat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreistag) zu entschließen, ob sie dem Begehren folgen will oder nicht. Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn er unter einer Mindestzahl der Gemeindebürger eine Mehrheit findet, wobei diejenigen, die sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben, als Neinstimmen gewertet werden. Das erforderliche Zustimmungsquorum für das Begehren beträgt in den meisten Bundesländern zwischen 25 und 30 Prozent. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat dieselbe Wirkung wie ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)