Form
kommunaler Bürgerbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland, bei
der die Wahlberechtigten einer kommunalen Gebietskörperschaft
(Gemeinde, Stadtbezirk, Stadt, Kreis) direkt über kommunale
Sachfragen abstimmen können.
Das
Verfahren gliedert sich in zwei Schritte:
1.
Bürgerbegehren: Antrag
der Bürger einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde,
Stadtbezirk, Stadt, Kreis) eine bestimmte kommunalpolitische
Sachfrage einem Bürgerentscheid zu unterwerfen.
Man
unterscheidet zwischen „initiierenden Bürgerbegehren", mit
denen die Bürger den Anstoß zur Lösung konkreter politischer
Probleme geben können, denen sich die politische Vertretung
verweigert, und „kassierenden Bürgerbegehren", mit denen
bereits ergangene Beschlüsse der Vertretung verhindert bzw.
gescheiterte Anträge doch noch durchgesetzt werden können.
Grundlegende formale Anforderung an ein Bürgerbegehren sind
Unterschriftenlisten, die mit einer Begründung des Anliegens und
entsprechenden Finanzierungsvorschlägen eingereicht werden müssen.
Eine Sonderform des Bürgerbegehrens ist das in einigen
Bundesländern mögliche Ratsbegehren, bei dem die Initiative für
einen Bürgerentscheid – etwa in sehr kontrovers diskutierten
Sachfragen – vom politischen Repräsentationsgremium einer
Gebietskörperschaft (Gemeinderat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreistag)
ausgeht.
2.
Bürgerentscheid: Damit
das vorausgehende Bürgerbegehren in einen Bürgerentscheid münden
kann, müssen je nach Bundesland unterschiedliche Unterschrifts- und
Beteiligungsquoren erreicht werden (in der Regel 10-20 Prozent
oder gestaffelt nach Gemeindegröße). Ehe es schließlich zum
Bürgerentscheid kommt, hat sich die politische Vertretung der
Gebietskörperschaft (Gemeinderat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreistag)
zu entschließen, ob sie dem Begehren folgen will oder nicht. Ein
Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn er unter einer
Mindestzahl der Gemeindebürger eine Mehrheit findet, wobei
diejenigen, die sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben, als
Neinstimmen gewertet werden. Das erforderliche Zustimmungsquorum
für das Begehren beträgt in den meisten Bundesländern zwischen 25
und 30 Prozent. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat dieselbe
Wirkung wie ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss.