Allgemein
die in einem Bundesstaat von der Zentralgewalt institutionalisierte
Kontrolle der Bundesländer.
In der
Bundesrepublik Deutschland übt die Bundesregierung nach
Art. 84 GG (Grundgesetz) die Aufsicht darüber aus, dass
die Länder die Bundesgesetze gemäß dem geltenden Recht
ausführen. Sie kann zum Zweck der Überprüfung Beauftragte zu den
zuständigen Landesbehörden entsenden. Werden Mängel bei der
Umsetzung des Bundesrechts – einschließlich der landesrechtlichen
Vorschriften, die beim Vollzug des Bundesrechtes anzuwenden sind (Verwaltungsverfahrensgesetz
u. a.) – festgestellt, kann die Bundesregierung deren
Beseitigung verlangen (Mängelrüge). Im Zweifelsfall hat der
Bundesrat darüber zu befinden, ob eine Mängelrüge Berechtigung
hat oder nicht. Der positive Beschluß des Bundesrats, der von
beiden Parteien angerufen werden kann, ist notwendige Voraussetzung
zur Anwendung des Bundeszwangs. Nach Art. 85 GG erstreckt
sich die Bundesaufsicht neben der Rechtmäßigkeit des Vollzugs auch
auf die Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Ausführung von
Bundesgesetzen. Eine vom Gesetzesvollzug unabhängige Bundesaufsicht
kennt das Grundgesetz nicht; für solche Fälle ist das
Bundesverfassungsgericht zuständig.