Bundesaufsicht

Allgemein die in einem Bundesstaat von der Zentralgewalt institutionalisierte Kontrolle der Bundesländer. 

In der Bundesrepublik Deutschland übt die Bundesregierung nach Art. 84 GG (Grundgesetz) die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze gemäß dem geltenden Recht ausführen. Sie kann zum Zweck der Überprüfung Beauftragte zu den zuständigen Landesbehörden entsenden. Werden Mängel bei der Umsetzung des Bundesrechts – einschließlich der landesrechtlichen Vorschriften, die beim Vollzug des Bundesrechtes anzuwenden sind (Verwaltungsverfahrensgesetz u. a.) – festgestellt, kann die Bundesregierung deren Beseitigung verlangen (Mängelrüge). Im Zweifelsfall hat der Bundesrat darüber zu befinden, ob eine Mängelrüge Berechtigung hat oder nicht. Der positive Beschluß des Bundesrats, der von beiden Parteien angerufen werden kann, ist notwendige Voraussetzung zur Anwendung des Bundeszwangs. Nach Art. 85 GG erstreckt sich die Bundesaufsicht neben der Rechtmäßigkeit des Vollzugs auch auf die Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Ausführung von Bundesgesetzen. Eine vom Gesetzesvollzug unabhängige Bundesaufsicht kennt das Grundgesetz nicht; für solche Fälle ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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