Im
Unterschied zum Landesgesetz eine von der legislativen
Zentralgewalt in einem föderativen Bundesstaat erlassene
rechtliche Vorschrift mit überregionaler Bindungskraft.
In der
Bundesrepublik Deutschland wird die unterschiedliche
Gesetzgebungsbefugnis in Bund und Ländern durch das Grundgesetz
geregelt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die
Landesgesetze nur so lange Bestand, als keine entsprechenden
Bundesgesetze vorliegen. Sieht der Bund in bestimmten Fällen zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit sowie der
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in den Bundesländern
Regelungsbedarf, so heben erlassene Bundesgesetze widersprechendes
Landesrecht auf (siehe Bundesrecht und Landesrecht). Der
Bund hat ferner das Recht, durch Bundesgesetze Rahmenvorschriften
zu erlassen, die von den Ländern ausgefüllt werden müssen. Dies
ist z. B. im Hochschulwesen (siehe Bildungspolitik),
Beamtenrecht, Presse- und Filmrecht (siehe Medienrecht),
Jagdwesen, Naturschutz und im Bereich der Landschaftspflege, der
Bodenverteilung, der Raumordnung und des Wasserhaushalts der Fall.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz kommt dem Bund u. a.
in auswärtigen Angelegenheiten, im Staatsangehörigkeits- und
Asylrecht sowie im Finanz- und Außenhandelsrecht zu.