In
einem Bundesstaat die Möglichkeit der Zentralgewalt zur Ausübung
von Zwang auf die Bundesländer zur Erfüllung der ihnen auferlegten
Pflichten.
In
Deutschland dient der Bundeszwang der Wahrung der Gesamtverfassung
sowie dem Schutz der bundesstaatlichen Ordnung. Voraussetzung für
seine Anordnung ist eine Verletzung von Bundespflichten, die
entweder aus dem Grundgesetz oder aus den Bundesgesetzen erwachsen.
Nur Pflichtwidrigkeiten oberster Landesorgane bzw. solche, die von
obersten Landesorganen ausdrücklich gebilligt werden, können mit
Hilfe des Bundeszwangs geahndet werden. Mögliche Maßnahmen des
Bundeszwangs sind politischer, finanzieller oder wirtschaftlicher
Druck (Nichterfüllung von Bundesaufgaben, Einstellung von
Finanzzuweisungen) sowie die zeitweise Übernahme administrativer
oder legislativer Landesaufgaben durch den Bund. Zur Durchführung
des Bundeszwangs hat die Bundesregierung oder der von ihr
Beauftragte das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden. Die Absichtserklärung zum Bundeszwang trifft die
Bundesregierung im Kollegium (Bundeskanzler und Bundesminister). Ihr
ist die Ausübung des Bundeszwangs nach Art. 37 GG jedoch
nur mit Zustimmung des Bundesrats gestattet. Das betroffene
Bundesland hat die Möglichkeit, gegen den angeordneten Bundeszwang
Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen.
Verfasst von:
Roland Detsch