Bundeszwang

In einem Bundesstaat die Möglichkeit der Zentralgewalt zur Ausübung von Zwang auf die Bundesländer zur Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten. 

In Deutschland dient der Bundeszwang der Wahrung der Gesamtverfassung sowie dem Schutz der bundesstaatlichen Ordnung. Voraussetzung für seine Anordnung ist eine Verletzung von Bundespflichten, die entweder aus dem Grundgesetz oder aus den Bundesgesetzen erwachsen. Nur Pflichtwidrigkeiten oberster Landesorgane bzw. solche, die von obersten Landesorganen ausdrücklich gebilligt werden, können mit Hilfe des Bundeszwangs geahndet werden. Mögliche Maßnahmen des Bundeszwangs sind politischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Druck (Nichterfüllung von Bundesaufgaben, Einstellung von Finanzzuweisungen) sowie die zeitweise Übernahme administrativer oder legislativer Landesaufgaben durch den Bund. Zur Durchführung des Bundeszwangs hat die Bundesregierung oder der von ihr Beauftragte das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. Die Absichtserklärung zum Bundeszwang trifft die Bundesregierung im Kollegium (Bundeskanzler und Bundesminister). Ihr ist die Ausübung des Bundeszwangs nach Art. 37 GG jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrats gestattet. Das betroffene Bundesland hat die Möglichkeit, gegen den angeordneten Bundeszwang Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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