Ein-Euro-Jobs

Pauschalbezeichnung für zeitlich begrenzte gemeinnützige, mit ein bis zwei Euro pro Stunde entgoltene Arbeitsgelegenheiten für Langzeiterwerbslose in Deutschland zur Aufbesserung ihrer Transferbezüge.

Die Möglichkeit dieses Zusatzverdienstes wurde im Rahmen der so genannten Hartz-Reformen geschaffen und ist auf die Bezieher des zum 1. Januar 2005 eingeführten Arbeitslosengeldes II (ALG II) zugeschnitten. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ein-Euro-Jobs bilden zum einen der „Grundsatz des Forderns” in § 2 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und zum anderen ein Passus in § 16 Abs. 3 SGB II „Leistungen zur Eingliederung”. Ersterer legt erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auf, eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzterer sieht u. a. die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige vor, die keine Arbeit finden. Sie sollen dafür eine nicht näher bezifferte „angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen” erhalten, die anders als etwa bei Mini-Jobs (siehe Gesetz zur geringfügigen Beschäftigung) auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet wird.

Ein-Euro-Jobs sind auf maximal sechs Monate befristete sozialabgabenfreie, gemeinnützige und ortsnahe Tätigkeiten mit 15 bis 30 Wochenstunden, die in erster Linie von den Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen in Eigenregie geschaffen und von der Bundesagentur für Arbeit (BA) pauschal bezuschusst werden. Doch auch Privatunternehmer können Angebote einreichen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen. Als zumutbar gilt jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit, wobei der örtlichen Wirtschaft möglichst keine zusätzliche Konkurrenz gemacht werden soll. Wer einen angebotenen Job ausschlägt, hat mit Sanktionen bis hin zur kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes zu rechnen.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)