Pauschalbezeichnung für zeitlich
begrenzte gemeinnützige, mit ein bis zwei Euro pro Stunde entgoltene
Arbeitsgelegenheiten für Langzeiterwerbslose in Deutschland zur
Aufbesserung ihrer Transferbezüge.
Die Möglichkeit dieses
Zusatzverdienstes wurde im Rahmen der so genannten Hartz-Reformen
geschaffen und ist auf die Bezieher des zum 1. Januar 2005
eingeführten Arbeitslosengeldes II (ALG II) zugeschnitten. Die
gesetzlichen Grundlagen für die Ein-Euro-Jobs bilden zum einen der
„Grundsatz des Forderns” in § 2 Abs. 1 des Zweiten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB II) und zum anderen ein Passus in § 16 Abs.
3 SGB II „Leistungen zur Eingliederung”. Ersterer legt
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auf, eine angebotene zumutbare
Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
Letzterer sieht u. a. die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für
erwerbsfähige Hilfebedürftige vor, die keine Arbeit finden. Sie
sollen dafür eine nicht näher bezifferte „angemessene Entschädigung
für Mehraufwendungen” erhalten, die anders als etwa bei Mini-Jobs (siehe
Gesetz zur geringfügigen Beschäftigung) auf das Arbeitslosengeld
II nicht angerechnet wird.
Ein-Euro-Jobs sind auf maximal sechs
Monate befristete sozialabgabenfreie, gemeinnützige und ortsnahe
Tätigkeiten mit 15 bis 30 Wochenstunden, die in erster Linie von den
Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen in Eigenregie geschaffen und von
der Bundesagentur für Arbeit (BA) pauschal bezuschusst werden. Doch
auch Privatunternehmer können Angebote einreichen, sofern sie im
öffentlichen Interesse liegen. Als zumutbar gilt jede legale, nicht
sittenwidrige Arbeit, wobei der örtlichen Wirtschaft möglichst keine
zusätzliche Konkurrenz gemacht werden soll. Wer einen angebotenen
Job ausschlägt, hat mit Sanktionen bis hin zur kompletten Streichung
des Arbeitslosengeldes zu rechnen.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)