Einheitswert

Der vom Finanzamt festgesetzte Wert eines Wirtschaftsgutes, der als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Steuern dient, insbesondere die Vermögens-, Grund- und Gewerbekapital-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Er soll verhindern, dass mehrere Steuerarten für einzelne Vermögenswerte bzw. unterschiedliche Höhen festgesetzt werden.

In Deutschland wird die Einheitsbewertung im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (BewG) in den Paragraphen 19 ff. (Besondere Bewertungsvorschriften") erläutert.Der Einheitswert wird demzufolge festgesetzt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Grund- und Betriebsvermögen im Inland. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt nach unterschiedlichen Bewertungsverfahren für die jeweiligen Vermögensarten. Hierbei spielen Einzelbewertung, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren die wesentliche Rolle. Die Einheitswerte werden für bestimmte Zeiträume (z. B. drei oder sechs Jahre) festgelegt. Zwischen diesen Hauptfeststellungen kann es zu Nachfeststellungen oder Fortschreibungen kommen. Nach Festsetzung durch das Finanzamt wird der Steuerbescheid mit den Einheitswerten dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 22. Januar 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von Grundbesitzvermögen nach dem etwas erhöhten Einheitswert, der weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, für grundgesetzwidrig erklärt, weil beim Barvermögen der volle Wert der Besteuerung zugrunde gelegt wird. "Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden".

Infolgedessen hat der Gesetzgeber von einer Neuregelung der Vermögensteuer abgesehen und mit Wirkung zum 1. Januar 1997 die Maßgeblichkeit der Einheitswerte des Grundbesitzes für die Erbschaftsteuer aufgehoben. Seitdem werden Einheitswerte nicht mehr festgelegt. Statt dessen wird die Erbschaft und in bestimmten Fällen die Grunderwerbsteuer auf der Basis von Grundbesitzwerten erhoben. Damit sind die Einheitswerte des Grundbesitzes von besonderen Abgaben bei der Landwirtschaft abgesehen nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung.

Eine nach wie vor wichtige Rolle spielt der Einheitswert bei der Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft. Der Einheitswert für einschlägige Betriebe setzt sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert zusammen. Der Wirtschaftswert ergibt sich aus den Vergleichswerten der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, weinbaulichen, gärtnerischen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe sowie dem Wert des Abbaulandes und des Geringstlandes. Beim land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert handelt es sich um einen Ertragswert. Im steuerlichen Bereich dient er als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Doch er wird auch anderweitig als Wertmaßstab herangezogen, z. B. bei Abfindungen nach der Höfeordnung oder bei der Beitragserhebung durch die Landwirtschaftskammern.

Verfasst von:
Roland Detsch

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