Der vom Finanzamt festgesetzte Wert eines
Wirtschaftsgutes, der als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von
Steuern dient, insbesondere die Vermögens-, Grund- und
Gewerbekapital-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Er soll
verhindern, dass mehrere Steuerarten für einzelne Vermögenswerte
bzw. unterschiedliche Höhen festgesetzt werden.
In Deutschland
wird die Einheitsbewertung im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes
(BewG) in den Paragraphen 19 ff. (Besondere
Bewertungsvorschriften") erläutert.Der
Einheitswert wird demzufolge festgesetzt für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Grund- und Betriebsvermögen
im Inland. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt nach
unterschiedlichen Bewertungsverfahren für die jeweiligen
Vermögensarten. Hierbei spielen Einzelbewertung,
Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren die wesentliche Rolle.
Die Einheitswerte werden für bestimmte Zeiträume (z. B. drei oder
sechs Jahre) festgelegt. Zwischen diesen Hauptfeststellungen kann es
zu Nachfeststellungen oder Fortschreibungen kommen. Nach Festsetzung
durch das Finanzamt wird der Steuerbescheid mit den Einheitswerten
dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.
Mit Beschluss vom 22. Januar 1995 hat das Bundesverfassungsgericht
die Besteuerung von Grundbesitzvermögen nach dem etwas erhöhten
Einheitswert, der weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt,
für grundgesetzwidrig erklärt, weil beim Barvermögen der volle
Wert der Besteuerung zugrunde gelegt wird. "Die
Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der
wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden".
Infolgedessen hat der Gesetzgeber von einer Neuregelung der
Vermögensteuer abgesehen und mit Wirkung zum 1. Januar 1997 die
Maßgeblichkeit der Einheitswerte des Grundbesitzes für die
Erbschaftsteuer aufgehoben. Seitdem werden Einheitswerte nicht
mehr festgelegt. Statt dessen wird die Erbschaft und in bestimmten
Fällen die Grunderwerbsteuer auf der Basis von Grundbesitzwerten
erhoben. Damit sind die
Einheitswerte des Grundbesitzes von besonderen Abgaben bei der
Landwirtschaft abgesehen nur noch für die Grundsteuer von
Bedeutung.
Eine nach wie vor wichtige Rolle
spielt der Einheitswert bei der Gewinnermittlung in der Land- und
Forstwirtschaft. Der Einheitswert für einschlägige Betriebe setzt
sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert zusammen. Der
Wirtschaftswert ergibt sich aus den Vergleichswerten der
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, weinbaulichen,
gärtnerischen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe sowie dem Wert des
Abbaulandes und des Geringstlandes. Beim land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswert handelt es sich um einen
Ertragswert. Im steuerlichen Bereich dient er als
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Doch er wird auch
anderweitig als Wertmaßstab herangezogen, z. B. bei Abfindungen nach
der Höfeordnung oder bei der Beitragserhebung durch die
Landwirtschaftskammern.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)