Rechtsanspruch für in Deutschland
lebende Eltern auf befristete Freistellung von Arbeit (oder
Ausbildung), um sich der Betreuung eines neugeborenen Kindes zu
widmen.
Mit der Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) 2004 unter dem (zweiten) Titel
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit wurde der
Begriff „Erziehungsurlaub” durch „Elternzeit” ersetzt. Die
Elternzeit bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die
Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt
zum Beruf aufrechtzuerhalten. Mit dem Rechtsanspruch auf
Teilzeitarbeit haben auch berufstätige Väter die Chance, sich an der
Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.
Ein Anrecht auf Elternzeit haben
Mütter und Väter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
jedweder Art stehen. Sie kann zur Betreuung leiblicher und mit
Zustimmung des Sorgeberechtigten (siehe Sorgerecht) auch für
an- und aufgenommene Kinder aus Partnerschaften bzw. Pflegschaften
in Anspruch genommen werden. Jedem Elternteil stehen drei Jahre
Elternzeit zu, unabhängig davon, wie sie der Partner nutzt. Ein
Anteil von bis zu zwölf Monaten kann auch auf die Zeit bis zum
achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Sind beide
Elternteile erwerbstätig, steht es ihnen frei, wer von ihnen für
welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Sie kann ganz oder teilweise von
einem allein oder von beiden abwechselnd, gleichzeitig oder
aufgeteilt in Anspruch genommen werden.
Die Elternzeit ist unabhängig von der
Bezugsdauer des Erziehungsgeldes. Mütter dürfen sie erst im
Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, die grundsätzlich auf die
maximal dreijährige Gesamtdauer angerechnet wird. Die Elternzeit des
Vaters kann unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen.
Bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers
genommen werden. Dies gilt bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer
Geburtenfolge für jedes Kind. In dieser Zeit herrscht
Kündigungsschutz und ein Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz. Eine
vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist allerdings nur mit
Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Jeder Elternteil darf während der
Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich
nachgehen. Das Einkommen fließt dann in die Berechnung des
Erziehungsgeldes ein. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(15 bis 30 Wochenstunden) geltend gemacht werden.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)