Elternzeit

Rechtsanspruch für in Deutschland lebende Eltern auf befristete Freistellung von Arbeit (oder Ausbildung), um sich der Betreuung eines neugeborenen Kindes zu widmen.

Mit der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) 2004 unter dem (zweiten) Titel Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit wurde der Begriff „Erziehungsurlaub” durch „Elternzeit” ersetzt. Die Elternzeit bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Mit dem Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit haben auch berufstätige Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Ein Anrecht auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis jedweder Art stehen. Sie kann zur Betreuung leiblicher und mit Zustimmung des Sorgeberechtigten (siehe Sorgerecht) auch für an- und aufgenommene Kinder aus Partnerschaften bzw. Pflegschaften in Anspruch genommen werden. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, wie sie der Partner nutzt. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Sind beide Elternteile erwerbstätig, steht es ihnen frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Sie kann ganz oder teilweise von einem allein oder von beiden abwechselnd, gleichzeitig oder aufgeteilt in Anspruch genommen werden.

Die Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes. Mütter dürfen sie erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, die grundsätzlich auf die maximal dreijährige Gesamtdauer angerechnet wird. Die Elternzeit des Vaters kann unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Dies gilt bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind. In dieser Zeit herrscht Kündigungsschutz und ein Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist allerdings nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.

Jeder Elternteil darf während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Das Einkommen fließt dann in die Berechnung des Erziehungsgeldes ein. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (15 bis 30 Wochenstunden) geltend gemacht werden.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)