Europäische
Sozialcharta
Vom
Europarat initiiertes und am 18. Oktober 1961 von der Mehrheit
der Mitgliedsstaaten des Europarates unterzeichnetes Vertragswerk
mit völkerrechtlichem Charakter über die in den Mitgliedsstaaten
zu garantierenden sozialen Rechte.
Ausgearbeitet
wurde die Sozialcharta vom Ministerkomitee des Europarates, einer
beratenden Versammlung, einem Sozialausschuss und einer 1958 ad hoc
einberufenen drittelparitätisch (Regierungen, Gewerkschaften,
Arbeitgeberorganisationen) besetzten Konferenz.
Die
Europäische Sozialcharta normiert 19 soziale Rechte: das Recht auf
Arbeit; auf gerechte Arbeitsbedingungen; auf sichere und gesunde
Arbeitsbedingungen; auf gerechtes Arbeitsentgelt; auf Vereinigung
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; auf Kollektivverhandlungen; auf
Schutz der Kinder und Jugendlichen; auf Schutz der Arbeitnehmer; auf
Berufsberatung; auf berufliche Ausbildung; auf Schutz der
Gesundheit; auf soziale Sicherheit; auf Fürsorge; auf
Inanspruchnahme sozialer Dienste; auf berufliche Ausbildung sowie
berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung
körperlich, geistig oder seelisch Behinderter; auf sozialen,
gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz der Familie; auf sozialen
und wirtschaftlichen Schutz der Mütter und Kinder; auf Ausübung
einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragsparteien; auf Schutz und Beistand für Wanderarbeitnehmer
und ihre Familien.
Sieben
dieser Rechte (Recht auf Arbeit, auf Vereinigung, auf
Kollektivverhandlungen, auf soziale Sicherheit, auf Fürsorge, auf
Schutz der Familie, auf Schutz für Wanderarbeitnehmer) gelten als
so genannte Kernrechte, von denen jeder Unterzeichnerstaat fünf als
für sich bindend auszuwählen hat; aus den übrigen zwölf Rechten
sind jeweils weitere fünf als bindend anzusehen. Überwacht wird
die Einhaltung der sozialen Rechte durch einen Ausschuss des
Europarates. In der Bundesrepublik Deutschland trat die Europäische
Sozialcharta am 26. Februar 1965 in Kraft.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)
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