Europäische Sozialcharta

Vom Europarat initiiertes und am 18. Oktober 1961 von der Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarates unterzeichnetes Vertragswerk mit völkerrechtlichem Charakter über die in den Mitgliedsstaaten zu garantierenden sozialen Rechte.

Ausgearbeitet wurde die Sozialcharta vom Ministerkomitee des Europarates, einer beratenden Versammlung, einem Sozialausschuss und einer 1958 ad hoc einberufenen drittelparitätisch (Regierungen, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen) besetzten Konferenz.

Die Europäische Sozialcharta normiert 19 soziale Rechte: das Recht auf Arbeit; auf gerechte Arbeitsbedingungen; auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen; auf gerechtes Arbeitsentgelt; auf Vereinigung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; auf Kollektivverhandlungen; auf Schutz der Kinder und Jugendlichen; auf Schutz der Arbeitnehmer; auf Berufsberatung; auf berufliche Ausbildung; auf Schutz der Gesundheit; auf soziale Sicherheit; auf Fürsorge; auf Inanspruchnahme sozialer Dienste; auf berufliche Ausbildung sowie berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter; auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz der Familie; auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz der Mütter und Kinder; auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien; auf Schutz und Beistand für Wanderarbeitnehmer und ihre Familien.

Sieben dieser Rechte (Recht auf Arbeit, auf Vereinigung, auf Kollektivverhandlungen, auf soziale Sicherheit, auf Fürsorge, auf Schutz der Familie, auf Schutz für Wanderarbeitnehmer) gelten als so genannte Kernrechte, von denen jeder Unterzeichnerstaat fünf als für sich bindend auszuwählen hat; aus den übrigen zwölf Rechten sind jeweils weitere fünf als bindend anzusehen. Überwacht wird die Einhaltung der sozialen Rechte durch einen Ausschuss des Europarates. In der Bundesrepublik Deutschland trat die Europäische Sozialcharta am 26. Februar 1965 in Kraft.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)