Freier Mitarbeiter

Freiberuflich Tätiger, der seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ohne arbeitsrechtliche Bindung und ohne Eingliederung in das Unternehmen seines Auftraggebers gegen eine frei kalkulierte und in Rechnung gestellte Vergütung erzielt.

Freie Mitarbeiter werden von Unternehmen gerne für Spezialaufgaben oder zeitlich begrenzte Projekte rekrutiert, für die es wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, Arbeitnehmer fest einzustellen. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit grundsätzlich frei und hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung an Weisungen seines Auftraggebers in der Regel nicht gebunden. Das unternehmerische Risiko und die Haftung für Fehler bei seiner Arbeit trägt er selbst.

Da es sich bei der freien Mitarbeit um kein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handelt, kommen entsprechende Vorschriften aus den Gesetzen zum Kündigungsschutz, Mutterschutz, zur Betriebsverfassung oder Arbeitszeit nicht zum Tragen. Die Auftragsvergabe erfolgt nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern durch Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf betriebliche Sonderleistungen und bekommt kein Gehalt, sondern ein Honorar. Er ermittelt seinen Ertrag durch die Gewinn-und-Verlust-Rechnung, wobei er mit seiner Tätigkeit verbundene Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen kann. Die Umsatzsteueroption ermöglicht ihm, die in den Betriebsausgaben enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt zurückzufordern.

Da Freiberufler für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich sind, überwachen die Sozialversicherungen sehr genau, ob es sich bei den freien Mitarbeitern eines Unternehmens nicht um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt, die in Scheinselbständigkeit gehalten werden (siehe Versicherungspflicht). Derartiger Missbrauch wird mit empfindlichen Strafen geahndet, verbunden mit Nachforderungen der Sozialabgaben.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)