Freiberuflich Tätiger, der seine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ohne arbeitsrechtliche Bindung
und ohne Eingliederung in das Unternehmen seines Auftraggebers gegen
eine frei kalkulierte und in Rechnung gestellte Vergütung erzielt.
Freie Mitarbeiter werden von
Unternehmen gerne für Spezialaufgaben oder zeitlich begrenzte
Projekte rekrutiert, für die es wirtschaftlich nicht sinnvoll
erscheint, Arbeitnehmer fest einzustellen. Der freie Mitarbeiter ist
in der Gestaltung seiner Tätigkeit grundsätzlich frei und
hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung an
Weisungen seines Auftraggebers in der Regel nicht gebunden. Das
unternehmerische Risiko und die Haftung für Fehler bei seiner Arbeit
trägt er selbst.
Da es sich bei der freien Mitarbeit
um kein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handelt,
kommen entsprechende Vorschriften aus den Gesetzen zum
Kündigungsschutz, Mutterschutz, zur Betriebsverfassung oder
Arbeitszeit nicht zum Tragen. Die Auftragsvergabe erfolgt nicht auf
der Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern durch Abschluss eines
Dienst- oder Werkvertrages. Der freie Mitarbeiter hat keinen
Anspruch auf betriebliche Sonderleistungen und bekommt kein Gehalt,
sondern ein Honorar. Er ermittelt seinen Ertrag durch die
Gewinn-und-Verlust-Rechnung, wobei er mit seiner Tätigkeit
verbundene Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend
machen kann. Die Umsatzsteueroption ermöglicht ihm, die in den
Betriebsausgaben enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt
zurückzufordern.
Da Freiberufler für ihre soziale
Absicherung selbst verantwortlich sind, überwachen die
Sozialversicherungen sehr genau, ob es sich bei den freien
Mitarbeitern eines Unternehmens nicht um
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt, die in
Scheinselbständigkeit gehalten werden (siehe
Versicherungspflicht). Derartiger Missbrauch wird mit empfindlichen
Strafen geahndet, verbunden mit Nachforderungen der Sozialabgaben.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)