Fusionskontrolle
auch Zusammenschlusskontrolle

Behördliche Überprüfung der Zusammenschlüsse von Unternehmen, um eine marktbeherrschende Stellung zu Lasten eines geregelten Wettbewerbs zu verhindern.

Unternehmenszusammenschlüsse in Form von Verschmelzung, Vermögensübertragung, Beteiligung, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensvertrag, personeller Verflechtung etc. sind in jedem Fall meldepflichtig. Fusionskontrollen sind in den Paragraphen 35 bis 43 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die Kartellbehörden werden aber nur aktiv, wenn die beteiligten Unternehmen Umsatzerlöse von zusammen mehr als 500 Millionen Euro auf dem Weltmarkt bzw. einzeln mehr als 25 Millionen Euro auf dem Inlandsmarkt erzielen.

Das Bundeskartellamt untersagt eine Fusion, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Es sei denn, den betroffenen Unternehmen gelingt der Nachweis, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten sind, die die Nachteile der Marktbeherrschung aufwiegen.

Auf Ebene der Europäischen Union (EU) ist die Zusammenschlusskontrolle durch die Fusionskontrollverordnung (VO 4064/89/EWG) geregelt. Der dafür zuständige Wettbewerbskommissar der Europäischen Kommission wird jedoch nur aktiv, wenn die beteiligten Unternehmen Umsatzerlöse von zusammen mehr als fünf Milliarden Euro auf dem Weltmarkt bzw. mindestens zwei von ihnen mehr als 250 Millionen Euro auf dem EU-Markt erzielen. Unternehmenszusammenschlüsse, die in die Zuständigkeit der europäischen Fusionskontrolle fallen, werden auf nationaler Ebene nicht mehr geprüft.

Gegen die Untersagung einer Fusion durch die Kartellbehörden können die Unternehmen Beschwerde vor Gericht einlegen. Das deutsche Wettbewerbsrecht sieht außerdem die Möglichkeit eines Antrags auf außerordentliche „Ministererlaubnis” (§ 42 GWB) beim Bundesminister für Wirtschaft vor, wenn die durch die Fusion zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichem oder überragendem allgemeinem Interesse ist. Dabei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb Deutschlands zu berücksichtigen.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)