Behördliche Überprüfung der
Zusammenschlüsse von Unternehmen, um eine marktbeherrschende
Stellung zu Lasten eines geregelten Wettbewerbs zu verhindern.
Unternehmenszusammenschlüsse in Form
von Verschmelzung, Vermögensübertragung, Beteiligung, Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensvertrag, personeller
Verflechtung etc. sind in jedem Fall meldepflichtig.
Fusionskontrollen sind in den Paragraphen 35 bis 43 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die Kartellbehörden
werden aber nur aktiv, wenn die beteiligten Unternehmen Umsatzerlöse
von zusammen mehr als 500 Millionen Euro auf dem Weltmarkt bzw.
einzeln mehr als 25 Millionen Euro auf dem Inlandsmarkt erzielen.
Das Bundeskartellamt untersagt eine
Fusion, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine marktbeherrschende
Stellung entsteht oder verstärkt wird. Es sei denn, den betroffenen
Unternehmen gelingt der Nachweis, dass durch den Zusammenschluss
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten sind, die die
Nachteile der Marktbeherrschung aufwiegen.
Auf Ebene der Europäischen Union (EU)
ist die Zusammenschlusskontrolle durch die Fusionskontrollverordnung
(VO 4064/89/EWG) geregelt. Der dafür zuständige Wettbewerbskommissar
der Europäischen Kommission wird jedoch nur aktiv, wenn die
beteiligten Unternehmen Umsatzerlöse von zusammen mehr als fünf
Milliarden Euro auf dem Weltmarkt bzw. mindestens zwei von ihnen
mehr als 250 Millionen Euro auf dem EU-Markt erzielen.
Unternehmenszusammenschlüsse, die in die Zuständigkeit der
europäischen Fusionskontrolle fallen, werden auf nationaler Ebene
nicht mehr geprüft.
Gegen die Untersagung einer Fusion
durch die Kartellbehörden können die Unternehmen Beschwerde vor
Gericht einlegen. Das deutsche Wettbewerbsrecht sieht außerdem die
Möglichkeit eines Antrags auf außerordentliche „Ministererlaubnis”
(§ 42 GWB) beim Bundesminister für Wirtschaft vor, wenn die durch
die Fusion zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung von
gesamtwirtschaftlichem oder überragendem allgemeinem Interesse ist.
Dabei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen
auf Märkten außerhalb Deutschlands zu berücksichtigen.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)