Rahmenbestimmungen
der Landesverfassungen und Gemeindeordnungen zur organisatorischen
und institutionellen Ausgestaltung der in
Art. 28 Abs. 1 GG (Grundgesetz) vorgeschriebenen
kommunalen Volksvertretungen.
In den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland herrscht bei den Organen und
Kompetenzen der Gemeinden Uneinheitlichkeit. Grundsätzlich lassen
sich aber hinsichtlich der Verfassungstypen monistische (ein
allzuständiges Organ mit untergeordneter Verwaltungsspitze) und
dualistische (zwei verschwisterte Organe mit aufgeteilten
Kompetenzen) unterscheiden.
Es
gibt im Wesentlichen vier Arten von Gemeindeverfassungen in der
Bundesrepublik Deutschland:
1.
Norddeutsche Ratsverfassung (monistisch) mit einem ehrenamtlichen
Bürgermeister, der Vorsitzender und oberster Repräsentant des
Stadt- oder Gemeinderats ist, sowie einem (Ober-)Stadtdirektor als
Chef der Verwaltung (in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen sowie Niedersachsen).
2.
Süddeutsche Ratsverfassung (monistisch) mit einem von der
Bevölkerung gewählten Bürgermeister, der Vorsitzender und
oberster Repräsentant des Stadt- und Gemeinderats und zudem Chef
der Verwaltung ist (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen,
Sachsen-Anhalt sowie Thüringen).
3.
Rheinische Bürgermeisterverfassung (dualistisch-monokratisch) mit
einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat gewählten Bürgermeister als
Vorsitzender, oberster Repräsentant und Verwaltungschef
(in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland).
4. „Unechte"
Magistratsverfassung (dualistisch-kollegialisch) mit einem
Bürgermeister als Vorsitzendem des exekutiven Magistrats und
oberstem Repräsentanten der Kommune (in den Bundesländern Hessen und Schleswig-Holstein).
Sonderformen
bei den Gemeindeverfassungen gibt es lediglich in
den neunen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.