Gemeindeverfassung

Rahmenbestimmungen der Landesverfassungen und Gemeindeordnungen zur organisatorischen und institutionellen Ausgestaltung der in Art. 28 Abs. 1 GG (Grundgesetz) vorgeschriebenen kommunalen Volksvertretungen.

In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland herrscht bei den Organen und Kompetenzen der Gemeinden Uneinheitlichkeit. Grundsätzlich lassen sich aber hinsichtlich der Verfassungstypen monistische (ein allzuständiges Organ mit untergeordneter Verwaltungsspitze) und dualistische (zwei verschwisterte Organe mit aufgeteilten Kompetenzen) unterscheiden.

Es gibt im Wesentlichen vier Arten von Gemeindeverfassungen in der Bundesrepublik Deutschland:

1. Norddeutsche Ratsverfassung (monistisch) mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der Vorsitzender und oberster Repräsentant des Stadt- oder Gemeinderats ist, sowie einem (Ober-)Stadtdirektor als Chef der Verwaltung (in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen sowie Niedersachsen).

2. Süddeutsche Ratsverfassung (monistisch) mit einem von der Bevölkerung gewählten Bürgermeister, der Vorsitzender und oberster Repräsentant des Stadt- und Gemeinderats und zudem Chef der Verwaltung ist (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen).

3. Rheinische Bürgermeisterverfassung (dualistisch-monokratisch) mit einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat gewählten Bürgermeister als Vorsitzender, oberster Repräsentant und Verwaltungschef (in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland).

4. „Unechte" Magistratsverfassung (dualistisch-kollegialisch) mit einem Bürgermeister als Vorsitzendem des exekutiven Magistrats und oberstem Repräsentanten der Kommune (in den Bundesländern Hessen und Schleswig-Holstein).

Sonderformen bei den Gemeindeverfassungen gibt es lediglich in den neunen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)