Gemeinsamer Ausschuss

Das in der Notstandsverfassung der Bundesrepublik Deutschland für den Verteidigungsfall vorgesehene Notparlament aus Teilen des Bundestags und des Bundesrats.

Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Bundestagsabgeordneten, die von den Fraktionen nach dem Verhältnis der Sitzverteilung entsandt werden, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrats, wobei jedes Land mit nur einem einzigen Abgesandten vertreten ist. Die Mitgliederzahl im Notparlament wird dadurch von der Anzahl der Bundesländer bestimmt (bei derzeit 16 Ländern: 48 Mitglieder). Die Bundesregierung hat die Pflicht, den Gemeinsamen Ausschuss zur Sicherung seiner Handlungsfähigkeit im Ernstfall bereits in Friedenszeiten kontinuierlich über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 

Der Gemeinsame Ausschuss bildet ein selbständiges Verfassungsorgan, dem seine Entscheidungsbefugnisse allerdings erst im Verteidigungsfall (gemäß Art. 115 a, Abs. 2 und Art. 115 e Abs. 1 GG) zuwachsen, unter der Voraussetzung, dass der Bundestag am Zusammentritt gehindert oder beschlussunfähig ist. Der Gemeinsame Ausschuss ist nicht befugt, Hoheitsrechte zu übertragen; durch seine Gesetze darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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