Das
in der Notstandsverfassung der Bundesrepublik Deutschland für den
Verteidigungsfall vorgesehene Notparlament aus Teilen des Bundestags
und des Bundesrats.
Der
Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus
Bundestagsabgeordneten, die von den Fraktionen nach dem Verhältnis
der Sitzverteilung entsandt werden, und zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrats, wobei jedes Land mit nur einem einzigen
Abgesandten vertreten ist. Die Mitgliederzahl im Notparlament wird
dadurch von der Anzahl der Bundesländer bestimmt (bei derzeit
16 Ländern: 48 Mitglieder). Die Bundesregierung hat die
Pflicht, den Gemeinsamen Ausschuss zur Sicherung seiner
Handlungsfähigkeit im Ernstfall bereits in Friedenszeiten
kontinuierlich über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu
unterrichten.
Der
Gemeinsame Ausschuss bildet ein selbständiges Verfassungsorgan, dem
seine Entscheidungsbefugnisse allerdings erst im Verteidigungsfall
(gemäß Art. 115 a, Abs. 2 und
Art. 115 e Abs. 1 GG) zuwachsen, unter der
Voraussetzung, dass der Bundestag am Zusammentritt gehindert oder
beschlussunfähig ist. Der Gemeinsame Ausschuss ist nicht befugt,
Hoheitsrechte zu übertragen; durch seine Gesetze darf das
Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft
gesetzt werden.