Kaufvertrag

Bezeichnung für eine in der Regel schriftliche, aber durchaus auch formlose mündliche oder (durch schlüssiges Verhalten signalisiert) sogar stillschweigende Übereinkunft, in der sich ein Käufer verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand abzunehmen und dem Verkäufer dafür einen genau festgelegten Preis zu bezahlen. Kaufverträge über Immobilien, über gegenwärtiges Vermögen, Nachlässe oder Erbschaften (siehe Erbrecht) bedürfen in jedem Fall der notariellen Beurkundung.

Grundsätzlich muss der Verkäufer nach Abschluss eines Kaufvertrages für etwaige Rechts- und Sachmängel geradestehen, er muss also die Sache frei von Rechten Dritter verschaffen. Darüber hinaus unterliegt er der Gewährleistungspflicht. Dadurch hat der Käufer bei Fehlern an der Sache das Recht der Wandelung (Rückgängigmachen des Kaufes) oder der Minderung des Kaufpreises, bei arglistigem Verschweigen oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darüber hinaus auch Anspruch auf Schadensersatz. Der Käufer übernimmt durch einen Kaufvertrag seinerseits eine unbedingte Abnahmepflicht. Seine Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer verjähren bei beweglichen Sachen nach sechs Monaten, bei Immobilien zwölf Monate nach der Übergabe.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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