Bezeichnung
für eine in der Regel schriftliche, aber durchaus auch formlose
mündliche oder (durch schlüssiges Verhalten signalisiert) sogar
stillschweigende Übereinkunft, in der sich ein Käufer
verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand abzunehmen und dem
Verkäufer dafür einen genau festgelegten Preis zu bezahlen.
Kaufverträge über Immobilien, über gegenwärtiges Vermögen,
Nachlässe oder Erbschaften (siehe Erbrecht) bedürfen in
jedem Fall der notariellen Beurkundung.
Grundsätzlich
muss der Verkäufer nach Abschluss eines Kaufvertrages für etwaige
Rechts- und Sachmängel geradestehen, er muss also die Sache frei
von Rechten Dritter verschaffen. Darüber hinaus unterliegt er der
Gewährleistungspflicht. Dadurch hat der Käufer bei Fehlern an der
Sache das Recht der Wandelung (Rückgängigmachen des Kaufes) oder
der Minderung des Kaufpreises, bei arglistigem Verschweigen oder
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darüber hinaus auch Anspruch
auf Schadensersatz. Der Käufer übernimmt durch einen Kaufvertrag
seinerseits eine unbedingte Abnahmepflicht. Seine
Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer verjähren bei
beweglichen Sachen nach sechs Monaten, bei Immobilien zwölf Monate
nach der Übergabe.