Anspruch krankenversicherter Arbeitnehmer auf
Ausgleich ihres Verdienstausfalls bei längerfristiger
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.
In Deutschland wird das Krankengeld auf der
Grundlage des Sozialgesetzbuches (§§ 44 ff. SGB V) von den
gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen (siehe
private Krankenkassen) ausbezahlt, nachdem die Pflicht des
Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (mindestens
sechs Wochen) abgelaufen ist. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch
auf Krankengeld, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind oder
wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus,
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Der Anspruch erlischt mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine
weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Im Falle wiederholter Erkrankung an demselben Leiden gibt es
Krankengeld maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Nach Beginn
eines neuen Dreijahreszeitraumes besteht ein neuer Anspruch auf
Krankengeld, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens
sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Hat
sich der Versicherte eine Krankheit vorsätzlich zugezogen, kann die
Krankenkasse ihn an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe
beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer
dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
Ferner haben Versicherte Anspruch auf
Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass
sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem
Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder
pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat; dies gilt auch, wenn das Kind behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Mutter und Vater haben dabei für jedes Kind bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr jeweils einen Anspruch auf Ausgleich
des Verdienstausfalls längstens für die Dauer von zehn Tagen je
Kalenderjahr (Alleinerziehende 20 Tage). Bei mehreren erkrankten
Kindern im Jahr ist das Krankengeld auf längstens 25 Tage pro
Elternteil bzw. 50 Tage für allein erziehende Versicherte begrenzt.
Das Krankengeld beträgt für
anspruchsberechtigte Krankenversicherte in der Regel zwischen 70
Prozent des Bruttoarbeitseinkommens und maximal 70 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze, darf dabei aber 90 Prozent des Nettolohns
nicht übersteigen. Zum Schutz vor Einkommensverlust bieten die
privaten Krankenversicherungen eine Verdienstausfallversicherung
(Krankentagegeldversicherung) an.
Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld
erhalten Krankengeld in vollem Umfang ihrer Bezüge vom ersten Tag
der Arbeitsunfähigkeit an. Für Versicherte, die während des Bezugs
von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken,
bemisst sich das Krankengeld am zuletzt erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelt (Regelentgelt). Das Krankengeld ruht, soweit und
solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten,
Elternzeit in Anspruch nehmen, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen.
Der Anspruch auf Krankengeld endet für
Versicherte, die wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit
oder Alter eine Rente beziehen, Beamtenruhegehalt, Vorruhestandsgeld
oder vergleichbare Leistungen erhalten.