Kreisverwaltung
Auf
der Unterstufe der allgemeinen Staatsverwaltung der Bundesrepublik
Deutschland eingerichtete Verwaltungsebene für die von den
Behörden der Landkreise zu leistenden übergemeindlichen Aufgaben.
Der
Landkreis, dessen Gebiet den Bezirk der unteren staatlichen
Verwaltung bildet, erfüllt in der Bundesrepublik Deutschland als Kommunalverband mit dem Recht der
Selbstverwaltung zum einen durch Gesetz übertragene staatliche Verwaltungsaufgaben (so genannte Auftragsangelegenheiten), zum
zweiten überörtliche Kommunalaufgaben, die über das
Leistungsvermögen der kreiszugehörigen Einzelgemeinden hinausgehen
(so genannte Selbstverwaltungsangelegenheiten) und zum dritten in
rechtlicher Selbständigkeit staatliche Aufgaben.
Zu
den Auftragsangelegenheiten zählen der Erlass von
Kreisverordnungen, die Gewährung von Mietbeihilfen und so weiter.
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind unter anderem das
Sozialhilfewesen, das Gesundheitswesen (Gesundheitsamt,
Kreiskrankenhäuser etc.), das Siedlungswesen, der Betrieb von
Kultur-, Wohlfahrts- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen usw. Zu
den staatlichen Aufgaben gehören die Gemeindeaufsicht, die
Bauaufsicht, der Naturschutz, der überörtliche Straßenverkehr
und so weiter.
Organe
der Kreisverwaltung sind der Kreistag, der Kreisausschuss sowie der
(in der Regel gewählte) Landrat beziehungsweise Oberkreisdirektor. In Bayern
und Baden-Württemberg ist der Landrat für die
Auftragsangelegenheiten und die Kommunalaufsicht zuständig;
darüber hinaus führt er die Selbstverwaltungsangelegenheiten aus,
die vom Kreistag oder dem Kreisausschuss unter seiner Leitung
beschlossen werden. In den meisten übrigen Bundesländern ist für
die Beschlussumsetzung die Kreisverwaltungsbehörde unter Leitung
des verbeamteten Oberkreisdirektors zuständig.
Verfasst von:
Roland Detsch
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