Kreisverwaltung

Auf der Unterstufe der allgemeinen Staatsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete Verwaltungsebene für die von den Behörden der Landkreise zu leistenden übergemeindlichen Aufgaben.

Der Landkreis, dessen Gebiet den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltung bildet, erfüllt in der Bundesrepublik Deutschland als Kommunalverband mit dem Recht der Selbstverwaltung zum einen durch Gesetz übertragene staatliche Verwaltungsaufgaben (so genannte Auftragsangelegenheiten), zum zweiten überörtliche Kommunalaufgaben, die über das Leistungsvermögen der kreiszugehörigen Einzelgemeinden hinausgehen (so genannte Selbstverwaltungsangelegenheiten) und zum dritten in rechtlicher Selbständigkeit staatliche Aufgaben.

Zu den Auftragsangelegenheiten zählen der Erlass von Kreisverordnungen, die Gewährung von Mietbeihilfen und so weiter. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind unter anderem das Sozialhilfewesen, das Gesundheitswesen (Gesundheitsamt, Kreiskrankenhäuser etc.), das Siedlungswesen, der Betrieb von Kultur-, Wohlfahrts- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen usw. Zu den staatlichen Aufgaben gehören die Gemeindeaufsicht, die Bauaufsicht, der Naturschutz, der überörtliche Straßenverkehr und so weiter.

Organe der Kreisverwaltung sind der Kreistag, der Kreisausschuss sowie der (in der Regel gewählte) Landrat beziehungsweise Oberkreisdirektor. In Bayern und Baden-Württemberg ist der Landrat für die Auftragsangelegenheiten und die Kommunalaufsicht zuständig; darüber hinaus führt er die Selbstverwaltungsangelegenheiten aus, die vom Kreistag oder dem Kreisausschuss unter seiner Leitung beschlossen werden. In den meisten übrigen Bundesländern ist für die Beschlussumsetzung die Kreisverwaltungsbehörde unter Leitung des verbeamteten Oberkreisdirektors zuständig.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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