Kombinierte Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung speziell für freischaffende Künstler und
Publizisten in Deutschland.
Das Besondere an der
Künstlersozialversicherung, die auf der Grundlage des
Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 1. Januar 1983 in
Kraft trat, ist die Beitragsgestaltung. Obwohl es sich bei der
Zielgruppe um Selbständige und Freiberufler handelt, orientiert sie
sich an den sozialen Pflichtversicherungen abhängig beschäftigter
Arbeitnehmer. Wie diese tragen die Versicherten nur eine Hälfte der
Beiträge. Die andere Hälfte, für die bei abhängig Beschäftigten der
Arbeitgeber aufkommt, wird von einer eigens eingerichteten
Künstlersozialkasse (KSK) aufgebracht, die seit 1. Januar 2003 eine
Abteilung der Unfallkasse des Bundes ist.
Die hierfür erforderlichen
Mittel stammen zu einem Teil aus so genannten Künstlersozialabgaben,
die von Unternehmen erhoben werden, welche die Werke und Leistungen
von Künstlern und Publizisten verwerten oder vermarkten, z. B. von
Theater- und Konzertdirektionen, dem Kunsthandel, Rundfunkanstalten,
Verlagen oder Bild- und Tonträgerproduzenten. Hintergrund dieser
Konstruktion ist die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass sich
selbständige Künstler und Publizisten in einer arbeitnehmerähnlichen
Situation befinden und auf die Mitwirkung von Dritten angewiesen
sind, wenn sie ihre Produkte an den Konsumenten bringen wollen.
Sofern das Arbeitseinkommen nicht auf Geschäften mit Verwertern,
sondern auf Selbstvermarktung beruht, wird die zweite Beitragshälfte
aus Zuschüssen des Bundes finanziert.
Die Künstlersozialversicherung können Künstler
und Publizisten in Anspruch nehmen, die nicht nur vorübergehend
selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst
schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist
oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.
Gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz
gab es anfänglich erheblichen Widerstand seitens der Verwerter. So
zog etwa der Börsenverein des Deutschen Buchhandels als Vertreter
der Verlage bis vor das Bundesverfassungsgericht, das jedoch in
seinem Urteil die Auferlegung der Zwangsabgabe in bestimmten Grenzen
als zulässig einstufte. Zur administrativen Unterstützung seiner
abgabepflichtigen Mitgliedsunternehmen hat der Börsenverein
daraufhin die Ausgleichsvereinigung Verlage eingerichtet.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)