Künstlersozialversicherung

Kombinierte Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung speziell für freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland.

Das Besondere an der Künstlersozialversicherung, die auf der Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 1. Januar 1983 in Kraft trat, ist die Beitragsgestaltung. Obwohl es sich bei der Zielgruppe um Selbständige und Freiberufler handelt, orientiert sie sich an den sozialen Pflichtversicherungen abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Wie diese tragen die Versicherten nur eine Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte, für die bei abhängig Beschäftigten der Arbeitgeber aufkommt, wird von einer eigens eingerichteten Künstlersozialkasse (KSK) aufgebracht, die seit 1. Januar 2003 eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes ist.

Die hierfür erforderlichen Mittel stammen zu einem Teil aus so genannten Künstlersozialabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, welche die Werke und Leistungen von Künstlern und Publizisten verwerten oder vermarkten, z. B. von Theater- und Konzertdirektionen, dem Kunsthandel, Rundfunkanstalten, Verlagen oder Bild- und Tonträgerproduzenten. Hintergrund dieser Konstruktion ist die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass sich selbständige Künstler und Publizisten in einer arbeitnehmerähnlichen Situation befinden und auf die Mitwirkung von Dritten angewiesen sind, wenn sie ihre Produkte an den Konsumenten bringen wollen. Sofern das Arbeitseinkommen nicht auf Geschäften mit Verwertern, sondern auf Selbstvermarktung beruht, wird die zweite Beitragshälfte aus Zuschüssen des Bundes finanziert.

Die Künstlersozialversicherung können Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.

Gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz gab es anfänglich erheblichen Widerstand seitens der Verwerter. So zog etwa der Börsenverein des Deutschen Buchhandels als Vertreter der Verlage bis vor das Bundesverfassungsgericht, das jedoch in seinem Urteil die Auferlegung der Zwangsabgabe in bestimmten Grenzen als zulässig einstufte. Zur administrativen Unterstützung seiner abgabepflichtigen Mitgliedsunternehmen hat der Börsenverein daraufhin die Ausgleichsvereinigung Verlage eingerichtet.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)