Kurzarbeit

Vorübergehende Verringerung der betrieblichen Arbeitszeit zur Überbrückung mangelnder Auslastung infolge schlechter Auftragslage.

Die mit einer entsprechenden Absenkung der Entlohnung einhergehende Kurzarbeit gilt als geeignetes Mittel, um weitreichende Entlassungen zu vermeiden und ausgebildete Arbeitskräfte langfristig an den Betrieb zu binden. In Deutschland muss Kurzarbeit nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt oder von den zuständigen Agenturen für Arbeit genehmigt werden.

Erste Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis eines erheblichen Arbeitsausfalls, der aus wirtschaftlichen Gründen oder aus einem unabwendbaren Ereignis resultiert. Anerkannt werden dabei lediglich Ursachen, die außerhalb der Verantwortung des Betriebs liegen oder nicht durch veränderte Betriebsstrukturen verursacht worden sind. Zum Zweiten muss der Arbeitsausfall unvermeidbar, d. h. trotz aller Vorsorgemaßnahmen nicht abzuwenden sein. Nicht geltend gemacht werden können saison- oder betriebsbedingte Auslastungsschwierigkeiten. Dritte Bedingung ist die Zumutbarkeit der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer. Sie ist nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es wird nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall von der zuständigen Agentur für Arbeit ausbezahlt und nur dann, wenn für mindestens ein Drittel der Belegschaft über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen mehr als 10 Prozent ihrer regulären Arbeitszeit ausfällt. Wollen die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, so muss dies der zuständigen Arbeitsverwaltung rechtzeitig zuvor gemeldet werden.

Im Zuge der Arbeitsmarktreformen der rotgrünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder wurde 2004 konjunkturelles und strukturelles Kurzarbeitergeld eingeführt. Um zu vermeiden, dass kurzfristig hereinkommende Aufträge nicht übernommen werden können, weil gekündigte Arbeitnehmer zwischenzeitlich anderswo beschäftigt sind, kann die Agentur für Arbeit Unternehmen durch die Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld finanziell entlasten.

Um Arbeitslosigkeit infolge einschneidender Strukturveränderungen (Betriebsstilllegungen etc.) entgegenzuwirken, kann strukturelles Kurzarbeitergeld gewährt werden. Zur Vermeidung anzeigepflichtiger Entlassungen werden die bezugsberechtigten Arbeitnehmer in so genannten Auffanggesellschaften zusammengefasst, wo sie weiterqualifiziert werden. Ähnlich wird mit Arbeitnehmern verfahren, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, weil sie vermutlich keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung finden. Sie erhalten für die Dauer von längstens zwölf Monaten Transferkurzarbeitergeld.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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