Vorübergehende Verringerung der betrieblichen
Arbeitszeit zur Überbrückung mangelnder Auslastung infolge
schlechter Auftragslage.
Die mit einer entsprechenden Absenkung der
Entlohnung einhergehende Kurzarbeit gilt als geeignetes Mittel, um
weitreichende Entlassungen zu vermeiden und ausgebildete
Arbeitskräfte langfristig an den Betrieb zu binden. In Deutschland
muss Kurzarbeit nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB
III) zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt oder von den
zuständigen Agenturen für Arbeit genehmigt werden.
Erste Voraussetzung für die Genehmigung ist
der Nachweis eines erheblichen Arbeitsausfalls, der aus
wirtschaftlichen Gründen oder aus einem unabwendbaren Ereignis
resultiert. Anerkannt werden dabei lediglich Ursachen, die außerhalb
der Verantwortung des Betriebs liegen oder nicht durch veränderte
Betriebsstrukturen verursacht worden sind. Zum Zweiten muss der
Arbeitsausfall unvermeidbar, d. h. trotz aller Vorsorgemaßnahmen
nicht abzuwenden sein. Nicht geltend gemacht werden können saison-
oder betriebsbedingte Auslastungsschwierigkeiten. Dritte Bedingung
ist die Zumutbarkeit der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer. Sie ist
nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen für den Bezug von
Kurzarbeitergeld vorliegen.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der
Arbeitslosenversicherung. Es wird nur bei vorübergehendem
Arbeitsausfall von der zuständigen Agentur für Arbeit ausbezahlt und
nur dann, wenn für mindestens ein Drittel der Belegschaft über einen
Zeitraum von mindestens vier Wochen mehr als 10 Prozent ihrer
regulären Arbeitszeit ausfällt. Wollen die Arbeitnehmer
Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, so muss dies der zuständigen
Arbeitsverwaltung rechtzeitig zuvor gemeldet werden.
Im Zuge der Arbeitsmarktreformen der rotgrünen
Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder wurde 2004
konjunkturelles und strukturelles Kurzarbeitergeld eingeführt. Um zu
vermeiden, dass kurzfristig hereinkommende Aufträge nicht übernommen
werden können, weil gekündigte Arbeitnehmer zwischenzeitlich
anderswo beschäftigt sind, kann die Agentur für Arbeit Unternehmen
durch die Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld finanziell
entlasten.
Um Arbeitslosigkeit infolge einschneidender
Strukturveränderungen (Betriebsstilllegungen etc.) entgegenzuwirken,
kann strukturelles Kurzarbeitergeld gewährt werden. Zur Vermeidung
anzeigepflichtiger Entlassungen werden die bezugsberechtigten
Arbeitnehmer in so genannten Auffanggesellschaften zusammengefasst,
wo sie weiterqualifiziert werden. Ähnlich wird mit Arbeitnehmern
verfahren, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, weil sie
vermutlich keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung finden. Sie
erhalten für die Dauer von längstens zwölf Monaten
Transferkurzarbeitergeld.