Umgangssprachlicher Ausdruck für ein
steuerliches Ausgleichsverfahren auf Antrag eines abhängig
beschäftigten Arbeitnehmers, der sich freiwillig einer
Einkommensteuerveranlagung unterzieht. Sinn dieses Verfahrens ist
es, einen Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuer automatisch vom
Bruttoarbeitslohn abgezogen wird, nicht schlechter zu stellen als
Einkommensteuerpflichtige.
Bei deutschen Arbeitnehmern gibt es – im
Unterschied zur Pflichtveranlagung – die so genannte
Antragsveranlagung. Hierzu reicht der Arbeitnehmer freiwillig eine
Einkommensteuererklärung ein. Der vom Arbeitgeber unmittelbar vom
Bruttolohn abgezogene Betrag sollte zwar so bemessen sein, dass er
mit der jährlichen Einkommensteuer identisch ist. Doch können
außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten
entstanden sein, für die auf der Lohnsteuerkarte keine Freibeträge
eingetragen sind. Sinnvoll ist eine Antragsveranlagung auch dann,
wenn die Lohnarbeit zeitlich befristet war. In allen Fällen hat das
zuständige Finanzamt festzustellen, ob im Lauf eines Kalenderjahres
zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde. Gegebenenfalls muss es den
entsprechenden Betrag zurückerstatten. Das Besondere an der
Antragsveranlagung ist, dass sie nicht zu Steuernachforderungen,
sondern nur zu Steuererstattungen führen kann. Der wichtigste
formale Unterschied zur Einkommensteuererklärung liegt in der
verlängerten Abgabefrist von zwei Jahren.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine
Antragsveranlagung, so darf sein Arbeitgeber unter bestimmten
Voraussetzungen nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen
Lohnsteuerjahresausgleich für den Arbeitnehmer durchführen. Der
Arbeitgeber ist sogar dazu verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des
Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat. Der
Arbeitgeber darf den Lohnsteuerjahresausgleich jedoch bei bestimmten
Steuerklassen nicht durchführen, ebenso wenig wenn ein Freibetrag
oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist oder wenn der
Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich nicht wünscht.