Lohnsteuerjahresausgleich

Umgangssprachlicher Ausdruck für ein steuerliches Ausgleichsverfahren auf Antrag eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers, der sich freiwillig einer Einkommensteuerveranlagung unterzieht. Sinn dieses Verfahrens ist es, einen Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuer automatisch vom Bruttoarbeitslohn abgezogen wird, nicht schlechter zu stellen als Einkommensteuerpflichtige.

Bei deutschen Arbeitnehmern gibt es – im Unterschied zur Pflichtveranlagung – die so genannte Antragsveranlagung. Hierzu reicht der Arbeitnehmer freiwillig eine Einkommensteuererklärung ein. Der vom Arbeitgeber unmittelbar vom Bruttolohn abgezogene Betrag sollte zwar so bemessen sein, dass er mit der jährlichen Einkommensteuer identisch ist. Doch können außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten entstanden sein, für die auf der Lohnsteuerkarte keine Freibeträge eingetragen sind. Sinnvoll ist eine Antragsveranlagung auch dann, wenn die Lohnarbeit zeitlich befristet war. In allen Fällen hat das zuständige Finanzamt festzustellen, ob im Lauf eines Kalenderjahres zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde. Gegebenenfalls muss es den entsprechenden Betrag zurückerstatten. Das Besondere an der Antragsveranlagung ist, dass sie nicht zu Steuernachforderungen, sondern nur zu Steuererstattungen führen kann. Der wichtigste formale Unterschied zur Einkommensteuererklärung liegt in der verlängerten Abgabefrist von zwei Jahren.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Antragsveranlagung, so darf sein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Lohnsteuerjahresausgleich für den Arbeitnehmer durchführen. Der Arbeitgeber ist sogar dazu verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerjahresausgleich jedoch bei bestimmten Steuerklassen nicht durchführen, ebenso wenig wenn ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist oder wenn der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich nicht wünscht.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)