Bezeichnung für die institutionalisierte
Beteiligung von Arbeitnehmern an Entscheidungsprozessen in
Wirtschaftsunternehmen.
In Deutschland wurde diese traditionelle
Forderung der Arbeiterbewegung erstmals 1848 von der revolutionären
Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche aufgegriffen, die
eine Gewerbeordnung beriet, welche u. a. die Bildung von
Fabrikausschüssen mit gewissen Mitspracherechten vorsah – ohne
greifbare Ergebnisse. Gesetzesrang erhielten freiwillige
Arbeiterausschüsse mit verbrieften Informations- und Anhörungsrechte
in sozialen Fragen erst durch die Novelle der Gewerbeordnung von
1891 sowie die Neufassungen des Bayerischen und des Preußischen
Berggesetzes von 1900 bzw. 1905.
Zum Meilenstein in der Geschichte der
Mitbestimmung wurde das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst
von 1916, das in kriegswichtigen Betrieben mit mehr als 50
Beschäftigten Arbeiter- bzw. Angestelltenausschüsse mit
informations- und Anhörungsrechten in sozialen und personellen
Fragen vorschrieb. Einer Mitbestimmung im Sinne von
Mitentscheidungen brach jedoch erst der Weimarer Verfassung Bahn,
die in Artikel 165 die Arbeiterräte „gleichberechtigt in
Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen
Entwicklung der produktiven Kräfte“ beteiligt sehen wollte. Ihre
Umsetzung fand diese Direktive u. a. durch das Betriebsrätegesetz
für Unternehmen und Verwaltungen des privaten und öffentlichen
Rechts ab 20 Mitarbeitern von 1920 und durch ein Gesetz von 1922,
das die Entsendung von Betriebsratsmitglieder in die Aufsichtsräte
von Kapitalgesellschaften verordnete.
Nachdem das nationalsozialistische
Führerprinzip der Mitbestimmung ein Ende bereitet hatte, erlebte sie
unter alliierter Besatzung nach dem Zweiten Weltkrieg durch das am
Weimarer Betriebsrätegesetz orientierte Kontrollratsgesetz Nr. 22
vom 10. April 1946 eine Renaissance. Davon ermutigt, erhoben die
Gewerkschaften, unterstützt von einflussreichen Kreisen der
Unternehmerschaft, die Forderung nach Arbeitnehmervertretungen in
den Vorständen und Aufsichtsräten der beschlagnahmten Ruhrkonzerne,
die im Laufe des Jahres auf alle Wirtschaftszweige ausgedehnt wurde.
1947 kam es mit der Treuhandverwaltung für die Werke der eisen- und
stahlerzeugenden Industrie in der britischen Besatzungszone zu einer
vertraglichen Vereinbarung, die die Grundlage der paritätischen
Mitbestimmung in den Aufsichtsräten bildete. Doch es bedurfte noch
harter Auseinadersetzungen, bis der Bundestag am 10. April 1951 das
entsprechende „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie“ (Montan-Mitbestimmungsgesetz)
ab 1000 Mitarbeiter verabschiedete, das am 7. Juni 1951 in Kraft
trat.
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober
1952 (Neufassung 1972) und das Bundespersonalvertretungsgesetz vom
5. August 1955 rundeten die Gesetzgebung zur Mitbestimmung in allen
übrigen Branchen ab, durch Festschreibung einer Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer freilich annähernd im Umfang wie in der
Montanindustrie. Zumindest was die Kapitalgesellschaften mit über
2000 Mitarbeitern anbelangt, änderte sich dies 1976 mit dem „Gesetz
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer“.
Zwar ist Deutschland international das Land
mit den weitreichendsten Mitbestimmungsrechten. Doch allein in der
Europäischen Union existieren betriebliche Regelungen zur
Arbeitnehmermitbestimmung in 18 von 25 Staaten.