Normenkontrolle

Gerichtliche Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

Im Rechtsstaat wird unterschieden zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle. Zu einer konkreten Normenkontrolle kommt es, wenn ein Gericht im Zuge eines Verfahrens unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsauffassung auf einen mutmaßlichen Widerspruch eines formalen Gesetzes mit der Verfassung stößt und dieses zum Zweck der Überprüfung an das zuständige Verfassungsgericht weiterleitet, im Fall der Bundesrepublik Deutschland an an das Bundesverfassungsgericht.

Eine abstrakte Normenkontrolle liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten auf Antrag einer Landesregierung, der Bundesregierung oder eines Drittels der Abgeordneten des Bundestages die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht oder Bundesrecht mit dem Grundgesetz bzw. von Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht (siehe Bundesrecht und Landesrecht) oder auch von Völkerrecht mit innerstaatlichem Recht zu entscheiden hat. Die entsprechenden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sind für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Selbiges gilt für Vereinbarkeits- oder Nichtigkeitserklärungen des Bundesverfassungsgerichts zu Gesetzen, die Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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