Gerichtliche
Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht.
Im
Rechtsstaat wird unterschieden zwischen konkreter und abstrakter
Normenkontrolle. Zu einer konkreten Normenkontrolle kommt es,
wenn ein Gericht im Zuge eines Verfahrens unter Berücksichtigung
der herrschenden Rechtsauffassung auf einen mutmaßlichen
Widerspruch eines formalen Gesetzes mit der Verfassung stößt und
dieses zum Zweck der Überprüfung an das zuständige
Verfassungsgericht weiterleitet, im Fall der Bundesrepublik
Deutschland an an das Bundesverfassungsgericht.
Eine abstrakte
Normenkontrolle liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht bei
Meinungsverschiedenheiten auf Antrag einer Landesregierung, der
Bundesregierung oder eines Drittels der Abgeordneten des Bundestages
die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht oder
Bundesrecht mit dem Grundgesetz bzw. von Landesrecht mit
übergeordnetem Bundesrecht (siehe Bundesrecht und
Landesrecht) oder auch von Völkerrecht mit innerstaatlichem Recht
zu entscheiden hat. Die entsprechenden Urteile des
Bundesverfassungsgerichtes sind für alle Verfassungsorgane des
Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend.
Selbiges gilt für Vereinbarkeits- oder Nichtigkeitserklärungen des
Bundesverfassungsgerichts zu Gesetzen, die Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde waren.