Realteilung

Im Erbrecht die Aufteilung des gesamten Erbes unter den Erben, d. h. auch die gleichmäßige Aufteilung eines Herrschaftsbereiches oder bäuerlichen Grundbesitzes. Letzteres führte vielfach zur Zersplitterung bäuerlichen Besitzes in alleine nicht mehr lebensfähige Parzellen, gegen die sich schließlich das Anerbenrecht, d. h. die Erbfolge eines einzigen Erben im gesamten Grundbesitz unter Abfindung der übrigen Erben, durchsetzte.

Im Steuerrecht bedeutet Realteilung die anteilsmäßige Zuweisung des gemeinschaftlichen Betriebsvermögens einer in Auflösung begriffenen Personengesellschaft an die beteiligten Mitunternehmer. Wenn ein vollständiger Wertausgleich bei der Zuteilung von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einschließlich der stillen Reserven und Geldkonten nicht möglich ist, erfolgt ein Ausgleich in Geld (Realteilung mit Spitzenausgleich). Da nicht nur positive sondern auch negative Wirtschaftsgüter (Verbindlichkeiten) einfließen, können mögliche Ungleichgewichte bei der Verteilung auch durch eine ausgleichende Verteilung der bestehenden Verbindlichkeiten kompensiert werden. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art der Realteilung und der weiteren Verwendung des jeweils zugeteilten Betriebsvermögens ab.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

(© Microsoft ENCARTA®)