Im
Erbrecht die Aufteilung des gesamten Erbes unter den Erben,
d. h. auch die gleichmäßige Aufteilung eines
Herrschaftsbereiches oder bäuerlichen Grundbesitzes. Letzteres
führte vielfach zur Zersplitterung bäuerlichen Besitzes in alleine
nicht mehr lebensfähige Parzellen, gegen die sich schließlich das
Anerbenrecht, d. h. die Erbfolge eines einzigen Erben im
gesamten Grundbesitz unter Abfindung der übrigen Erben,
durchsetzte.
Im
Steuerrecht bedeutet Realteilung die anteilsmäßige Zuweisung des
gemeinschaftlichen Betriebsvermögens einer in Auflösung
begriffenen Personengesellschaft an die beteiligten Mitunternehmer.
Wenn ein vollständiger Wertausgleich bei der Zuteilung von
Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einschließlich der
stillen Reserven und Geldkonten nicht möglich ist, erfolgt ein
Ausgleich in Geld (Realteilung mit Spitzenausgleich). Da nicht nur
positive sondern auch negative Wirtschaftsgüter (Verbindlichkeiten)
einfließen, können mögliche Ungleichgewichte bei der Verteilung
auch durch eine ausgleichende Verteilung der bestehenden
Verbindlichkeiten kompensiert werden. Die steuerliche Behandlung
hängt von der Art der Realteilung und der weiteren Verwendung des
jeweils zugeteilten Betriebsvermögens ab.