Ruhestandseinkommen aus Mitteln, die speziell
für diesen Zweck bestimmt sind; im weiteren Sinne Bezeichnung für
jede beliebige Zahlung, die in zeitlich festgelegten Abständen
erfolgt, wie etwa die Waisen- und die Witwenrente.
Eine Rente besteht in Deutschland meist aus
Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Als weitere
Rentenquelle kommen Zinsen einer Kapitaleinlage oder periodische
Auszahlungen des angelegten Kapitals selbst in Betracht. Auch aus
Lebensversicherungen werden Renten finanziert. Die Bedeutung der
privaten und der betrieblichen Altersversorgung hat in den
vergangenen Jahren deutlich zugenommen.
GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
In der gesetzlichen Rentenversicherung haben
die steigende Lebenserwartung und die geringe Geburtenrate dazu
geführt, dass immer weniger Beitragszahler den Lebensunterhalt von
immer mehr Ruheständlern bestreiten müssen. Als ungünstig erweist
sich in Deutschland dabei das generative
Umlagefinanzierungsverfahren, das 1957 die bis dahin praktizierte
Kapitaldeckung ersetzt hat. Statt mit dem eingezahlten Geld
Anlagevermögen zur Sicherung der eigenen Altersversorgung
aufzubauen, werden die Rentenbeiträge der beruflich aktiven
Generation seitdem unter dem Schlagwort Generationenvertrag
unmittelbar an die Rentnergeneration weitergereicht. Die Regierung
Adenauer wollte mit dieser Maßnahme einer massenhaften Altersarmut
der Kriegsgeneration vorbeugen, die sich nach der
Kapitalstockentwertung durch die Währungsreform abzeichnete. Die
Alimentation einer ganzen Generation, die selbst keine Beiträge in
das Altersversorgungssystem eingezahlt hat, erweist sich nun als
schwere Erblast.
Sozialexperten sehen die aktuellen Probleme
aber auch als Folge weiterer Systemfehler. So beschränkt sich der
Generationenvertrag lediglich auf die Existenzsicherung der Alten
durch die erwerbstätigen Jungen und lässt dabei die Generation der
ebenfalls unterhaltsabhängigen Kinder außer Acht. Erschwerend hinzu
kommen die Ausgliederung der Selbständigen und wirtschaftlich
potenten „Erbringer von Diensten höherer Art” aus dem gesetzlichen
Rentenversicherungssystem sowie die Dynamisierung der Rentenbezüge
durch die Koppelung an die Bruttolohnentwicklung. Bei dieser
Entwicklung ist abzusehen, dass die Beitragssätze immer weiter
steigen, bis sie ein für die Arbeitnehmer unzumutbar hohes Niveau
erreicht haben. Dieser Entwicklung will die Rentenreform von 2001
entgegenwirken, indem sie die künftigen Rentenleistungen kürzt und
dadurch den Anstieg der Beitragssätze abbremst.
PRIVATE RENTENVERSICHERUNG
Die durch das sinkende Rentenniveau
entstehende Versorgungslücke sollen die Bürger durch den Aufbau
einer privaten Altersvorsorge schließen, etwa mit der so genannten
Riester-Rente (benannt nach Walter Riester). Damit hat die
Rentenreform 2001 der privaten Altersvorsorge einen festen Platz im
deutschen Alterssicherungssystem zugewiesen. Das Prinzip dabei ist
einfach: Der Bürger spart Geld für seine Altersvorsorge an, der
Staat unterstützt das Ansparen mit finanziellen Zuschüssen. Um
gefördert zu werden, müssen die Altersvorsorgeprodukte, wie sie den
Kunden etwa von Banken oder Versicherungen angeboten werden, genau
definierte Bedingungen des Gesetzgebers einhalten. Sind diese
erfüllt, vergibt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
ein entsprechendes Zertifikat. Die Rentenreform 2001 sieht dabei
vor, dass die rentenversicherungspflichtig Erwerbstätigen 1 Prozent
ihres Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge aufwenden.
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Neben der gesetzlichen und der privaten ist
die betriebliche Altersversorgung eine weitere wichtige Säule des
deutschen Alterssicherungssystems. Um diese weiter auszubauen, haben
ab 2002 alle Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ein Teil ihres
Arbeitsentgeltes in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung
umgewandelt wird; bis dahin musste der Arbeitgeber zustimmen. Die
Beiträge aus einer solchen Gehaltsumwandlung sind vom ersten Tag an
geschützt. Versorgungsansprüche bleiben einem Arbeitnehmer auch nach
einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen, was zuvor nicht
immer möglich war. Zusätzlich werden Beiträge zu
Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds im Rahmen
der Riester-Rente steuerlich begünstigt und staatlich gefördert. In
Deutschland gibt es derzeit fünf Formen der betrieblichen
Altersversorgung:
1. Direkt- oder Pensionszusage: In diesem Fall
verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach dessen
Eintritt in den Ruhestand eine Rente zu zahlen. Dazu bildet der
Arbeitgeber Pensionsrückstellungen (z. B. aus Gehaltsumwandlungen),
die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden müssen. Für
den berechtigten Arbeitnehmer entsteht erst eine Steuerpflicht, wenn
er die Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt (nachgelagerte
Besteuerung). Für den Insolvenzfall sind Direkt- oder
Pensionszusagen beim Pensionssicherungsverein abzusichern, d. h., es
entstehen zusätzliche Versicherungskosten.
2. Unterstützungskassen: Hier bedient sich der
Arbeitgeber der Unterstützungskasse als rechtlich selbständiger
Versorgungseinrichtung eines oder auch mehrerer Unternehmen. Der
Arbeitnehmer erhält im Versorgungsfall die Leistungen von der
Unterstützungskasse, wobei diese Zuwendungen
einkommensteuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung). Der
Leistungsanspruch aber besteht nicht gegenüber der
Unterstützungskasse, sondern gegenüber dem Arbeitgeber. Das
bedeutet, bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse haftet der
Arbeitgeber und muss die Versorgungsleistungen erbringen
(nachrangige Haftung). Die zugesagten Leistungen müssen für den
Insolvenzfall beim Pensionssicherungsverein abgesichert werden.
3. Direktversicherung: Vom Arbeitgeber wird
eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen.
Bis 2005 galt die vorgelagerte Besteuerung, d. h., die Beiträge
galten als Arbeitslohn und mussten bis zu einer bestimmten Höhe
pauschal oder individuell versteuert werden. Seit 2005 hat der
Gesetzgeber die nachgelagerte Besteuerung vorgesehen, es werden also
nicht die Beiträge, sondern die später in Anspruch genommenen
Leistungen besteuert. Allerdings sind die Beiträge nur dann
steuerfrei, wenn sie die Höhe von 4 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht überschreiten; 2005 waren dies 2 496 Euro.
4. Pensionskassen: Pensionskassen werden von
einem oder mehreren Unternehmen getragen. Der Arbeitgeber kann
selbst eine Pensionskasse gründen oder, was häufiger der Fall ist,
einer bereits bestehenden Pensionskasse beitreten. Die Beiträge
können vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Steuerrechtlich gelten hier ähnliche Regelungen wie bei der
Direktversicherung. Pensionskassen funktionieren im Prinzip wie
Lebensversicherer und unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für
Versicherungswesen. Sie dürfen nicht wie Pensionsfonds das ihnen
zugeführte Kapital beliebig anlegen, müssen sich dafür aber auch
nicht gegen Insolvenz absichern.
5. Pensionsfonds: Pensionsfonds sind
selbständige, in der Regel von einem oder mehreren Arbeitgebern
gegründete Unternehmen und funktionieren wie Versicherer. Die
Beiträge zahlt der Arbeitgeber, wobei der Arbeitnehmer die
Möglichkeit hat, die Zahlungen durch eigene Beiträge freiwillig zu
erhöhen. Die Beitragszahlungen können wahlweise vor- oder
nachgelagert besteuert werden, wobei steuerrechtlich ähnliche Regeln
gelten wie bei den Pensionskassen. Verwaltet wird der Pensionsfonds
von einer Versicherung oder einer Bank. Das zugeführte Kapital darf
beliebig angelegt werden. Wegen der damit verbundenen Risiken müssen
Zusagen aus Pensionsfonds beim Pensionsversicherungsverein
abgesichert werden.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)