Richtlinienkompetenz

In Deutschland allein dem Bundeskanzler vorbehaltenes Recht, die grundsätzlichen und richtungsweisenden Entscheidungen über die Führung der Regierungsgeschäfte zu treffen.

Nach Art. 65 GG (Grundgesetz) bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip), innerhalb derer jeder Bundesminister des Kabinetts (Kollegialprinzip) seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leitet (Ressortprinzip). Anders als beim reinen Kabinettssystem, in dem der Kanzler lediglich gleichberechtigter Repräsentant eines Regierungskollegiums ist, ist der Bundeskanzler bei der Ausübung seiner Richtlinienkompetenz frei und rechtlich nicht an Weisungen anderer Verfassungsorgane gebunden. De facto muss er zwar Rücksicht auf die ihn tragende Mehrheit im Bundestag nehmen, doch seine Richtlinienkompetenz kann de jure nicht einmal durch eine entsprechende Koalitionsvereinbarung rechtswirksam eingeschränkt werden. In groben Zügen kommen die politischen Richtlinien des Bundeskanzler in seinen Regierungserklärungen zum Ausdruck.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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