In
Deutschland allein dem Bundeskanzler vorbehaltenes Recht, die
grundsätzlichen und richtungsweisenden Entscheidungen über die
Führung der Regierungsgeschäfte zu treffen.
Nach
Art. 65 GG (Grundgesetz) bestimmt der Bundeskanzler die
Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip), innerhalb derer jeder
Bundesminister des Kabinetts (Kollegialprinzip) seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung
leitet (Ressortprinzip). Anders als beim reinen Kabinettssystem, in
dem der Kanzler lediglich gleichberechtigter Repräsentant eines
Regierungskollegiums ist, ist der Bundeskanzler bei der Ausübung
seiner Richtlinienkompetenz frei und rechtlich nicht an Weisungen
anderer Verfassungsorgane gebunden. De facto muss er zwar Rücksicht
auf die ihn tragende Mehrheit im Bundestag nehmen, doch seine
Richtlinienkompetenz kann de jure nicht einmal durch eine
entsprechende Koalitionsvereinbarung rechtswirksam eingeschränkt
werden. In groben Zügen kommen die politischen Richtlinien des
Bundeskanzler in seinen Regierungserklärungen zum Ausdruck.