Sozialbindung des Eigentums

Verfassungsrechtliches Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums.

In der Bundesrepublik Deutschland leitet sich die soziale Inpflichtnahme des Eigentümers aus Art. 14 Grundgesetz ab. Ausmaß und Umfang der Bindung, deren Konkretisierung dem Gesetzgeber obliegt, hängen davon ab, ob und in welchem Grad das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug oder einer sozialen Funktion steht. Je stärker andere Personen auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen sind, desto weiter kann der nach § 903 Bürgerliches Gesetzbuch verbürgte Spielraum des Eigentümers eingeschränkt werden, mit seiner Sache so zu verfahren, wie es ihm beliebt und dabei andere von jeder Einwirkung auszuschließen.

Besonders relevant wird die Sozialbindung bei Grund- und Immobilieneigentum. Bestimmungen des Mietrechts, wie etwa die Beschränkung von Kündigungen oder von Mieterhöhungen, wären ohne Art. 14 Grundgesetz, der mit dem Sozialstaatsgebot in Art. 20 Grundgesetz korreliert, in einem freiheitlichen Rechtsstaat undenkbar. Selbiges gilt für Enteignungen, die zum Wohl der Allgemeinheit verfassungsrechtlich zulässig sind.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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