Sozialbindung des
Eigentums
Verfassungsrechtliches
Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des
Privateigentums.
In
der Bundesrepublik Deutschland leitet sich die soziale
Inpflichtnahme des Eigentümers aus Art. 14 Grundgesetz ab.
Ausmaß und Umfang der Bindung, deren Konkretisierung dem
Gesetzgeber obliegt, hängen davon ab, ob und in welchem Grad das
Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug oder einer sozialen Funktion
steht. Je stärker andere Personen auf die Nutzung fremden Eigentums
angewiesen sind, desto weiter kann der nach § 903
Bürgerliches Gesetzbuch verbürgte Spielraum des Eigentümers
eingeschränkt werden, mit seiner Sache so zu verfahren, wie es ihm
beliebt und dabei andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
Besonders
relevant wird die Sozialbindung bei Grund- und Immobilieneigentum.
Bestimmungen des Mietrechts, wie etwa die Beschränkung von
Kündigungen oder von Mieterhöhungen, wären ohne Art. 14
Grundgesetz, der mit dem Sozialstaatsgebot in Art. 20
Grundgesetz korreliert, in einem freiheitlichen Rechtsstaat
undenkbar. Selbiges gilt für Enteignungen, die zum Wohl der
Allgemeinheit verfassungsrechtlich zulässig sind.
Verfasst von:
Roland Detsch
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