Allgemein
Bezeichnung für eine ideologische Einstellung, die sich gegen den
Bestand eines politischen Gemeinwesens, seines politischen Systems,
seine geltende Verfassung, seine Verfassungsorgane oder seine
Rechtsordnung richtet.
In der
Bundesrepublik Deutschland spricht man weniger von
Staatsfeindlichkeit als von Verfassungsfeindlichkeit oder
Rechtsstaatsgefährdung. Darunter fallen Bestrebungen, die sich
agitatorisch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
(durch verbotene Propaganda, Verunglimpfung von Verfassungsorganen
etc.) oder aktiv gegen den inneren Bestand des Staates und seine
verfassungsmäßige Ordnung richten (hierzu zählen beispielsweise die Unterstützung illegaler
Parteien oder Vereinigungen, Vorbereitung und Durchführung von
Sabotage- und Terrorakten, Zersetzungsversuche bei der Bundeswehr
oder öffentlichen Sicherheitsorganen etc.). Gemäß der Konzeption
einer „wehrhaften Demokratie" beugt in der Bundesrepublik
Deutschland der Staat solcherlei
Umtrieben durch Observationen (siehe Verfassungsschutz) vor
und geht gegen sie gegebenenfalls mit Parteien- oder
Vereinsverboten, der Aberkennung demokratischer Rechte sowie den
Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung vor.
In
Österreich definiert sich Staatsfeindlichkeit nach
§ 246 StGB durch die hochverräterische Gründung von
Verbindungen, die den Zweck verfolgen, die Unabhängigkeit, die
verfassungsmäßige Staatsform oder verfassungsmäßige
Einrichtungen der Republik oder der Bundesländer zu erschüttern.
Staatsfeindlichkeit
wird häufig mit Bestrebungen verwechselt, die nur auf eine andere
Staatsform oder eine andere Staatsführung abzielen. Im Werk von
Karl Marx sowie im Anarchismus geht es tatsächlich um die Schaffung
einer Gesellschaft, die der staatlichen Gewalt nicht mehr bedarf.