Staatsreligion

Staatlich privilegiertes oder einzig zugelassenes Glaubensbekenntnis.

Typische Fälle von Staatsreligion, wie sie auch die christlich-abendländische Kultur bis weit in die Neuzeit prägten, finden sich heute noch im jüdischen und islamischen Kulturkreis. So gehört trotz Religionsfreiheit das Bewusstsein der spezifisch jüdischen, an Weisungen und Verheißungen der Offenbarung anknüpfenden Sendung zu den Legitimationsgrundlagen des Staates Israel. In vielen Staaten Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens ist der Islam ausdrücklich zur Staatsreligion erhoben worden. 

Ein Relikt institutionalisierter Staatsreligion hat sich im laizistischen Europa in Großbritannien erhalten, wo der Monarch formal Oberhaupt der anglikanischen Kirche geblieben ist (siehe Staatskirche). Art. 140 GG (Grundgesetz) verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zur religiös-weltanschaulichen Neutralität und zur Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (siehe Religionsfreiheit), was jedoch eine an der Bedeutung gemessene differenzierte Behandlung nicht ausschließt (Kirchensteuer, christlicher Religionsunterricht, Zulassung von Bekenntnisschulen, Einfluss der Kirchen in öffentlich-rechtlichen Gremien etc.).

Staatskirche

Vielfach aus legitimatorischen Gründen zur offiziellen Glaubensinstanz erhobene Kirche, deren Konfession gleichzeitig zur Staatsreligion erklärt wird.

Das Staatskirchentum hat sich in den katholischen Ländern Europas im 16. bis 18. Jahrhundert herausgebildet und im protestantischen Deutschland die spezifische Form des Landeskirchentums mit dem landesherrlichen Summepiskopat angenommen. Die einzig zugelassene oder zumindest privilegierte Staatskirche bildete eine Anstalt, die unter der Superiorität und dem Einfluss des Staates stand, dessen Zuständigkeit von der Kirchengesetzgebung über die Kirchenämterbesetzung bis zur Kirchensteuererhebung reichen konnte. Im Verlauf der Säkularisierung und Pluralisierung hat die Staatskirchenkonzeption zugunsten des Laizismus und der Vorstellung von der religiös-weltanschaulichen Neutralität (Religionsfreiheit) des Staates an Bedeutung verloren. Die katholische Kirche trat aber noch bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil für ein konkordatäres System in Verbindung mit der Anerkennung des Katholizismus als Staatsreligion ein (siehe Konkordat).

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)