Staatlich
privilegiertes oder einzig zugelassenes Glaubensbekenntnis.
Typische
Fälle von Staatsreligion, wie sie auch die
christlich-abendländische Kultur bis weit in die Neuzeit prägten,
finden sich heute noch im jüdischen und islamischen Kulturkreis. So
gehört trotz Religionsfreiheit das Bewusstsein der spezifisch
jüdischen, an Weisungen und Verheißungen der Offenbarung
anknüpfenden Sendung zu den Legitimationsgrundlagen des Staates
Israel. In vielen Staaten Nordafrikas, des Nahen und Mittleren
Ostens ist der Islam ausdrücklich zur Staatsreligion erhoben
worden.
Ein
Relikt institutionalisierter Staatsreligion hat sich im
laizistischen Europa in Großbritannien erhalten, wo der Monarch
formal Oberhaupt der anglikanischen Kirche geblieben ist (siehe
Staatskirche). Art. 140 GG (Grundgesetz) verpflichtet die
Bundesrepublik Deutschland zur religiös-weltanschaulichen
Neutralität und zur Gleichbehandlung aller Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften (siehe Religionsfreiheit), was
jedoch eine an der Bedeutung gemessene differenzierte Behandlung
nicht ausschließt (Kirchensteuer, christlicher Religionsunterricht,
Zulassung von Bekenntnisschulen, Einfluss der Kirchen in
öffentlich-rechtlichen Gremien etc.).
Staatskirche
Vielfach
aus legitimatorischen Gründen zur offiziellen Glaubensinstanz
erhobene Kirche, deren Konfession gleichzeitig zur Staatsreligion
erklärt wird.
Das
Staatskirchentum hat sich in den katholischen Ländern Europas im
16. bis 18. Jahrhundert herausgebildet und im protestantischen
Deutschland die spezifische Form des Landeskirchentums mit dem
landesherrlichen Summepiskopat angenommen. Die einzig zugelassene
oder zumindest privilegierte Staatskirche bildete eine Anstalt, die
unter der Superiorität und dem Einfluss des Staates stand, dessen
Zuständigkeit von der Kirchengesetzgebung über die
Kirchenämterbesetzung bis zur Kirchensteuererhebung reichen konnte.
Im Verlauf der Säkularisierung und Pluralisierung hat die
Staatskirchenkonzeption zugunsten des Laizismus und der Vorstellung
von der religiös-weltanschaulichen Neutralität (Religionsfreiheit)
des Staates an Bedeutung verloren. Die katholische Kirche trat aber
noch bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil für ein konkordatäres
System in Verbindung mit der Anerkennung des Katholizismus als
Staatsreligion ein (siehe Konkordat).