Unternehmer

Person, die in Eigenverantwortung eine privatwirtschaftliche Unternehmung betreibt.

Der Idealtyp des kreativen Unternehmers, wie ihn der österreichische Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Joseph Schumpeter beschrieb, verhindert durch innovatives Handeln einen Gleichgewichtszustand der Wirtschaft. Er ist in der Lage, neue Kombinationen der Produktionsmittel zu erkennen und durchzusetzen, neue Dinge zu tun oder Dinge auf eine neue Art zu tun. Wilhelm Röpke von der Freiburger Schule betrachtete den Unternehmer ebenfalls als Innovator, der neue Ideen, die nicht zwangsläufig von ihm selbst stammen müssen, initiiert und realisiert.

Obwohl jeder Start in die unternehmerische Selbstständigkeit mit Risiken verbunden ist, bringen immer wieder Menschen den Mut auf, mit einer guten Idee und einem wohl überlegten Konzept ein Unternehmen zu gründen. Zahlreiche Studien belegen, dass für Erfolg oder Misserfolg neben den ökonomischen Rahmenbedingungen auch die Persönlichkeit des Unternehmers entscheidend ist. Arbeitspsychologen der Universität Koblenz-Landau haben fünf Typen unternehmerischer Persönlichkeit herausgearbeitet: den distanzierten Leistungstyp, den rationalen Ausdauertyp, den ideenreichen Akquisitionstyp, den kontrollierten Machttyp und den ichbezogenen Aktivitätstyp.

Als charakteristische „Unternehmereigenschaften“ gelten in allen Fällen hohe Motivationsfähigkeit, Antriebsstärke, Belastbarkeit, emotionale Stabilität, analytische und intuitive Problemorientierung, Durchsetzungsvermögen und Anpassungsfähigkeit an das Verhalten anderer Personen. Als wünschenswert erachtet wird darüber hinaus strategischer Weitblick und Finanzwissen, gründliche Marktkenntnis, gezielter Erfahrungsaustausch, die Bereitschaft, sich fehlende Kompetenzen entweder selbst anzueignen oder einzukaufen, sowie die Fähigkeit, Risiken vernünftig einzuschätzen.

Formal gibt das Handels- und Gesellschaftsrecht den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Während der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter (GbR., OHG, KG etc.) uneingeschränkt mit dem Privatvermögen für die Folgen seines unternehmerischen Handelns einstehen muss, können die Teilhaber von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) die Haftung auf ihre Einlagen bzw. das im Laufe der Zeit erwirtschaftete Gesellschaftsvermögen beschränken.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)