Person, die in Eigenverantwortung eine
privatwirtschaftliche Unternehmung betreibt.
Der Idealtyp des kreativen Unternehmers, wie
ihn der österreichische Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler
Joseph Schumpeter beschrieb, verhindert durch innovatives Handeln
einen Gleichgewichtszustand der Wirtschaft. Er ist in der Lage, neue
Kombinationen der Produktionsmittel zu erkennen und durchzusetzen,
neue Dinge zu tun oder Dinge auf eine neue Art zu tun. Wilhelm Röpke
von der Freiburger Schule betrachtete den Unternehmer ebenfalls als
Innovator, der neue Ideen, die nicht zwangsläufig von ihm selbst
stammen müssen, initiiert und realisiert.
Obwohl jeder Start in die unternehmerische
Selbstständigkeit mit Risiken verbunden ist, bringen immer wieder
Menschen den Mut auf, mit einer guten Idee und einem wohl überlegten
Konzept ein Unternehmen zu gründen. Zahlreiche Studien belegen, dass
für Erfolg oder Misserfolg neben den ökonomischen Rahmenbedingungen
auch die Persönlichkeit des Unternehmers entscheidend ist.
Arbeitspsychologen der Universität Koblenz-Landau haben fünf Typen
unternehmerischer Persönlichkeit herausgearbeitet: den distanzierten
Leistungstyp, den rationalen Ausdauertyp, den ideenreichen
Akquisitionstyp, den kontrollierten Machttyp und den ichbezogenen
Aktivitätstyp.
Als charakteristische
„Unternehmereigenschaften“ gelten in allen Fällen hohe
Motivationsfähigkeit, Antriebsstärke, Belastbarkeit, emotionale
Stabilität, analytische und intuitive Problemorientierung,
Durchsetzungsvermögen und Anpassungsfähigkeit an das Verhalten
anderer Personen. Als wünschenswert erachtet wird darüber hinaus
strategischer Weitblick und Finanzwissen, gründliche Marktkenntnis,
gezielter Erfahrungsaustausch, die Bereitschaft, sich fehlende
Kompetenzen entweder selbst anzueignen oder einzukaufen, sowie die
Fähigkeit, Risiken vernünftig einzuschätzen.
Formal gibt das Handels- und
Gesellschaftsrecht den Unternehmern die zur Verfügung stehenden
Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Während der
Einzelunternehmer oder Personengesellschafter (GbR., OHG, KG etc.)
uneingeschränkt mit dem Privatvermögen für die Folgen seines
unternehmerischen Handelns einstehen muss, können die Teilhaber von
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) die Haftung auf ihre Einlagen bzw.
das im Laufe der Zeit erwirtschaftete Gesellschaftsvermögen
beschränken.
Verfasst von:
Roland Detsch
(© cpw)