In
der Philosophie Immanuel Kants geprägte Bezeichnung, die sich auf
das zwischen Verstand und Vernunft vermittelnde Erkenntnisvermögen
bezieht.
Die
Urteilskraft ist demnach das Vermögen, die vom Verstand gewonnene
Einzelvorstellung einem von der Vernunft geschaffenen
Allgemeinbegriff unterzuordnen. Das apriorische Prinzip, von dem die
Urteilskraft bei der Erforschung der Natur geleitet wird, ist die
Zweckmäßigkeit. Ebenso wie beim Erreichen jeder anderen Absicht,
so ist auch die derart gelungene Subsumierung vermittels Empirie
gewonnener Naturgesetze unter ein gemeinsames Allgemeines mit dem
Gefühl der Lust verbunden, die sich zur Verwunderung steigern kann.
Das
Empfinden des – im Erkenntnisprozess transzendentalen –
Lustgefühls ist die apriorische Bestimmung der Urteilskraft. Bei
der Erkenntnis kann der Einzelne nach Kant durch die reine
Wahrnehmung von (ästhetischen) Gegenständen Lust empfinden, sodann
aber auch, wenn er sich von den Gegenständen einen (objektiv
zweckmäßigen) Begriff gemacht hat. Die Kant’sche Kritik der
Urteilskraft beschäftigt sich aus diesem Grund mit den Begriffen Naturschönheit
und Naturzweckmäßigkeit.