Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes, gemessen
am Preis, der an einem bestimmten Stichtag auf dem relevanten Markt
dafür zu erzielen wäre (gemeiner Wert oder objektiver Tauschwert);
er ist besonders wichtig bei der Bewertung von Immobilien und
Aktien.
Der Verkehrswert einer Liegenschaft
(Grundstück mit oder ohne Bebauung) setzt sich in der Regel aus
ihrem Real- und Ertragswert zusammen. Der Realwert (auch Sachwert
oder Substanzwert) ist die Summe aus Zeitwert (Neuwert minus alters-
und abnutzungsbedingte Wertminderungen) und Landwert zum Zeitpunkt
der Schätzung. Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung
der erzielbaren Jahresbruttoerträge (Nettomieten, Eigenmietwert
etc.).
Außer beim Kauf oder Verkauf, bei
Erbstreitigkeiten oder Scheidungen hat die Frage nach dem
Verkehrswert von Liegenschaften vor allem bei der Überführung von
Immobilien vom Geschäfts- ins Privatvermögen steuerrechtlich
besondere Bedeutung. Da der objektive Wert in den meisten Fällen
nicht bekannt ist, muss er in einem Schätzungsverfahren ermittelt
werden. Die entsprechenden Verfahrensgrundsätze sind in
Wertermittlungsverordnungen geregelt.
Im Börsenhandel stellt sich die Frage nach dem
Verkehrswert von Aktien vor allem im Zusammenhang mit Fusionen,
Eingliederungen, Übernahmen oder Anteilsrückkäufen. Nach aktueller
Rechtslage wird der Verkehrswert hier als Wert verstanden, der durch
die Verkehrsfähigkeit der Aktie geprägt wird. Er entspricht damit
dem Betrag, den der Aktionär im Fall einer freien Veräußerung auf
dem dafür relevanten Markt erzielen könnte. Das
Bundesverfassungsgericht setzte in einem Urteil den Verkehrswert mit
dem Börsenwert gleich und verpflichtete die Firmen zur Barabfindung
der Aktionäre mindestens in dieser Höhe. Werden von einer Seite
Umstände geltend gemacht, die eine Abweichung des Börsenkurses vom
Verkehrswert rechtfertigen könnten, bedarf es stichhaltiger Beweise.