Verkehrswert

Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes, gemessen am Preis, der an einem bestimmten Stichtag auf dem relevanten Markt dafür zu erzielen wäre (gemeiner Wert oder objektiver Tauschwert); er ist besonders wichtig bei der Bewertung von Immobilien und Aktien.

Der Verkehrswert einer Liegenschaft (Grundstück mit oder ohne Bebauung) setzt sich in der Regel aus ihrem Real- und Ertragswert zusammen. Der Realwert (auch Sachwert oder Substanzwert) ist die Summe aus Zeitwert (Neuwert minus alters- und abnutzungsbedingte Wertminderungen) und Landwert zum Zeitpunkt der Schätzung. Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung der erzielbaren Jahresbruttoerträge (Nettomieten, Eigenmietwert etc.).

Außer beim Kauf oder Verkauf, bei Erbstreitigkeiten oder Scheidungen hat die Frage nach dem Verkehrswert von Liegenschaften vor allem bei der Überführung von Immobilien vom Geschäfts- ins Privatvermögen steuerrechtlich besondere Bedeutung. Da der objektive Wert in den meisten Fällen nicht bekannt ist, muss er in einem Schätzungsverfahren ermittelt werden. Die entsprechenden Verfahrensgrundsätze sind in Wertermittlungsverordnungen geregelt.

Im Börsenhandel stellt sich die Frage nach dem Verkehrswert von Aktien vor allem im Zusammenhang mit Fusionen, Eingliederungen, Übernahmen oder Anteilsrückkäufen. Nach aktueller Rechtslage wird der Verkehrswert hier als Wert verstanden, der durch die Verkehrsfähigkeit der Aktie geprägt wird. Er entspricht damit dem Betrag, den der Aktionär im Fall einer freien Veräußerung auf dem dafür relevanten Markt erzielen könnte. Das Bundesverfassungsgericht setzte in einem Urteil den Verkehrswert mit dem Börsenwert gleich und verpflichtete die Firmen zur Barabfindung der Aktionäre mindestens in dieser Höhe. Werden von einer Seite Umstände geltend gemacht, die eine Abweichung des Börsenkurses vom Verkehrswert rechtfertigen könnten, bedarf es stichhaltiger Beweise.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)