Überführung privaten Eigentums insbesondere an
Produktionsmitteln, Grund und Boden sowie Naturschätzen in staatlich
kontrolliertes Gemeineigentum.
Die Notwendigkeit einer Zwangsenteignung des
produktiven Privateigentums der Kapitalisten als Grundlage einer
gemeinwohlorientierten Staatswirtschaft gehört zu den zentralen
Forderungen der sich auf den Marxismus berufenden Ideologen des
Kommunismus. Beim Aufbau nahezu aller real existierender
sozialistischer Systeme der jüngeren Geschichte wurden infolgedessen
Verstaatlichungen zur Schaffung von zentral oder kollektiv
bewirtschaftetem „Volkseigentum“ allerhöchste Priorität beigemessen
– freilich nicht zuletzt um sich die Gefolgschaft der mittellosen
Massen zu sichern.
In freiheitlichen und insbesondere in
marktwirtschaftlich orientierten politischen Systemen stellen
Verstaatlichungen die Ausnahme dar. Als vertretbare Gründe für
Eingriffe der öffentlichen Hand in das geschützte Privatvermögen
lassen sich hier allenfalls die Beseitigung außergewöhnlicher
Belastungen für die Allgemeinheit (Abwendung von Firmenkonkursen,
Verhinderung gemeinwohlschädlicher privater Monopolstellungen etc.),
die Sicherung lebenswichtiger Ressourcen und Schlüsselindustrien
(Rohstoffe und rohstoffverarbeitende Betriebe etc.) sowie die
Notwendigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung funktionsfähiger
und erschwinglicher Infrastrukturen (Verkehrs- und
Versorgungsbetriebe etc.) geltend machen.
Verstaatlichungen legaler Art zeichnen sich
grundsätzlich aus durch eine sorgfältige Abwägung von Privat- und
Allgemeininteresse, angemessene Entschädigungen für die Betroffenen
sowie einer verbrieften Möglichkeit zum Beschreiten des Rechtsweges.
So macht beispielsweise das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland in den Artikeln 14 und 15 grundsätzlich Enteignungen und
Vergesellschaftungen zum Wohle der Allgemeinheit per Gesetz zwar
möglich, jedoch nur gegen eine adäquate Entschädigung. Besondere
Brisanz erlangte das Thema Verstaatlichungen nach der deutschen
Wiedervereinigung. Nach sorgfältiger juristischer Abwägung wurden
die unter sowjetischer Besatzung erfolgten Enteignungen zwischen
1945 und 1949 für unumkehrbar erklärt; den Betroffenen jedoch wurde
grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt.