Bezeichnung
für eine Situation, in der ein bewaffneter Angriff auf das
Territorium eines Staates unmittelbar bevorsteht oder bereits im
Gange ist.
Die
Feststellung des Verteidigungsfalles, der schon bei einem Angriff
auf einen Bündnispartner vorliegt, trifft in der Bundesrepublik
Deutschland nach Art. 115a GG (Grundgesetz) auf Antrag der
Bundesregierung der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats – im
Fall seiner Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit der Gemeinsame
Ausschuss. Mit der Verkündigung des Verteidigungsfalles durch den
Bundespräsidenten geht die Kommandogewalt über die Streitkräfte
auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Der
Verteidigungsfall hat darüber hinaus u. a. folgende
Rechtswirkungen: die Erweiterung der Befugnisse des
Bundesgesetzgebers (Art. 115c GG), die Beschleunigung des
Gesetzgebungsverfahrens in dringlichen Fällen
(Art. 115d GG) sowie erweiterte Befugnisse der
Bundesregierung (Art. 115f GG) und eventuell auch der
Landesbehörden (Art. 115i GG).