Verteidigungsfall

Bezeichnung für eine Situation, in der ein bewaffneter Angriff auf das Territorium eines Staates unmittelbar bevorsteht oder bereits im Gange ist.

Die Feststellung des Verteidigungsfalles, der schon bei einem Angriff auf einen Bündnispartner vorliegt, trifft in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 115a GG (Grundgesetz) auf Antrag der Bundesregierung der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats – im Fall seiner Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit der Gemeinsame Ausschuss. Mit der Verkündigung des Verteidigungsfalles durch den Bundespräsidenten geht die Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Der Verteidigungsfall hat darüber hinaus u. a. folgende Rechtswirkungen: die Erweiterung der Befugnisse des Bundesgesetzgebers (Art. 115c GG), die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens in dringlichen Fällen (Art. 115d GG) sowie erweiterte Befugnisse der Bundesregierung (Art. 115f GG) und eventuell auch der Landesbehörden (Art. 115i GG).

Verfasst von:
Roland Detsch

 

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