Vorsteuer

Bezeichnung für die einem Unternehmer für bezogene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Summe von Umsatzsteuerbeträgen (Beschaffungsseite), die er von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer auf eigene Leistungen (Absatzseite) abziehen kann.

Die abzugsfähige Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) heißt Vorsteuer und stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar, die buchungstechnisch auf dem so genannten „Aktivkonto Vorsteuer" erfasst wird. Die aus der Gegenrechnung von verausgabten und vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen resultierende Geldsumme wird als Zahllast bezeichnet und ist an das Finanzamt zu überweisen. In Ausnahmefällen kann der Vorsteuerbetrag den Umsatzsteuerbetrag übersteigen. Der sich ergebende Saldo ist ein Vorsteuerüberhang, der dem Unternehmer von den Finanzbehörden zurückzuerstatten ist.

Die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern hat den Sinn, dass Güter und Leistungen im Unternehmensbereich im Gegensatz zum Konsumbereich umsatzsteuerfrei bleiben. Da der Unternehmer jedoch für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, wird im Ergebnis nur seine Bruttowertschöpfung mit einer allgemeinen Verbrauchssteuer belegt.

Verfasst von:
Roland Detsch

 

(© Microsoft ENCARTA®)