Bezeichnung
für die einem Unternehmer für bezogene Lieferungen und Leistungen
in Rechnung gestellte Summe von Umsatzsteuerbeträgen
(Beschaffungsseite), die er von der an das Finanzamt abzuführenden
Umsatzsteuer auf eigene Leistungen (Absatzseite) abziehen kann.
Die
abzugsfähige Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) heißt Vorsteuer
und stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar, die
buchungstechnisch auf dem so genannten „Aktivkonto Vorsteuer"
erfasst wird. Die aus der Gegenrechnung von verausgabten und
vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen resultierende Geldsumme wird als
Zahllast bezeichnet und ist an das Finanzamt zu überweisen. In
Ausnahmefällen kann der Vorsteuerbetrag den Umsatzsteuerbetrag
übersteigen. Der sich ergebende Saldo ist ein Vorsteuerüberhang,
der dem Unternehmer von den Finanzbehörden zurückzuerstatten ist.
Die
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern hat den Sinn, dass Güter und
Leistungen im Unternehmensbereich im Gegensatz zum Konsumbereich
umsatzsteuerfrei bleiben. Da der Unternehmer jedoch für die von ihm
erbrachten Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat,
wird im Ergebnis nur seine Bruttowertschöpfung mit einer
allgemeinen Verbrauchssteuer belegt.