Waffenstillstand

In der ursprünglichen Bedeutung eine über die vorübergehende Waffenruhe hinausgehende, vertraglich vereinbarte Einstellung der Feindseligkeiten zwischen bewaffneten Konfliktparteien zur Vorbereitung einer Friedensregelung.

Standardbestandteile eines Waffenstillstandes sind die Einstellung der bewaffneten Auseinandersetzungen von einem bestimmten Zeitpunkt an, die Festlegung einer Waffenstillstandslinie, die Trennung der Streitkräfte durch eine entmilitarisierte Zone, der Austausch von Kriegsgefangenen sowie Übergangsregelungen für die politische Bereinigung der Konflikte. Mit der Durchführung der Waffenstillstandsvereinbarungen werden in der Regel gemischte Kommissionen der Vertragsparteien zum Teil unter Hinzuziehung neutraler Mächte oder internationaler Organisationen betraut. Die anschließende Überwachung der Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen durch Vertreter neutraler Staaten oder internationaler Organisation ist üblich.

Das traditionelle Völkerrecht zählt den Waffenstillstand zu den Kriegsverträgen, wie sie in den Kabinettskriegen des 17., 18. und 19. Jahrhunderts entwickelt wurden. Er folgte der zeitlich eng begrenzten Einstellung der Feindseligkeiten zu begrenzten Zwecken (Waffenruhe) als weitgehende Einstellung der Feindseligkeiten zur militärischen Vorbereitung des Friedens und wird gefolgt von dessen politischen Vorbereitung (Präliminarfrieden), die in der Beendigung des Kriegszustandes und der Begründung des Friedens kulminiert (Friedensvertrag). Waffenstillstände kamen nach traditionellem Völkerrecht nur durch Vertrag zwischen den Krieg führenden Parteien zustande.

Spätestens seit den Friedensdiktaten am Ende des 2. Weltkrieges hat der Waffenstillstand mehr und mehr den Friedensvertrag ersetzt. In vielen Fällen hat er dabei die Funktion eines dauerhaften Präliminarfriedens übernommen, ohne dass es zu einer endgültigen friedlichen Regelung der Konflikte gekommen wäre. Ein Waffenstillstand ist heute zeitlich nicht mehr begrenzt; eine Kündungsmöglichkeit gibt es grundsätzlich nicht. Er wird in den seltensten Fällen zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen, sondern gegenüber den Vereinten Nationen oder einer Regionalorganisation durch Bereiterklärung angenommen. Eine Rechtspflicht zur Einstellung der Feindseligkeiten besteht in diesen Fällen zwar nur gegenüber diesen Organisationen, doch kann sich die andere Partei ohne weiteres auf die diesen Organisationen gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Gegners berufen.

Verfasst von:
Roland Detsch

(© cpw)