In
der ursprünglichen Bedeutung eine über die vorübergehende
Waffenruhe hinausgehende, vertraglich vereinbarte Einstellung der
Feindseligkeiten zwischen bewaffneten Konfliktparteien zur
Vorbereitung einer Friedensregelung.
Standardbestandteile
eines Waffenstillstandes sind die Einstellung der bewaffneten
Auseinandersetzungen von einem bestimmten Zeitpunkt an, die
Festlegung einer Waffenstillstandslinie, die Trennung der
Streitkräfte durch eine entmilitarisierte Zone, der Austausch von
Kriegsgefangenen sowie Übergangsregelungen für die politische
Bereinigung der Konflikte. Mit der Durchführung der
Waffenstillstandsvereinbarungen werden in der Regel gemischte
Kommissionen der Vertragsparteien zum Teil unter Hinzuziehung
neutraler Mächte oder internationaler Organisationen betraut. Die
anschließende Überwachung der Einhaltung der getroffenen
Vereinbarungen durch Vertreter neutraler Staaten oder
internationaler Organisation ist üblich.
Das
traditionelle Völkerrecht zählt den Waffenstillstand zu den
Kriegsverträgen, wie sie in den Kabinettskriegen des 17., 18. und
19. Jahrhunderts entwickelt wurden. Er folgte der zeitlich eng
begrenzten Einstellung der Feindseligkeiten zu begrenzten Zwecken
(Waffenruhe) als weitgehende Einstellung der Feindseligkeiten zur militärischen
Vorbereitung des Friedens und wird gefolgt von dessen politischen
Vorbereitung (Präliminarfrieden), die in der Beendigung des
Kriegszustandes und der Begründung des Friedens kulminiert
(Friedensvertrag). Waffenstillstände kamen nach traditionellem
Völkerrecht nur durch Vertrag zwischen den Krieg führenden
Parteien zustande.
Spätestens
seit den Friedensdiktaten am Ende des 2. Weltkrieges hat der
Waffenstillstand mehr und mehr den Friedensvertrag ersetzt. In
vielen Fällen hat er dabei die Funktion eines dauerhaften
Präliminarfriedens übernommen, ohne dass es zu einer endgültigen
friedlichen Regelung der Konflikte gekommen wäre. Ein
Waffenstillstand ist heute zeitlich nicht mehr begrenzt; eine
Kündungsmöglichkeit gibt es grundsätzlich nicht. Er wird in den
seltensten Fällen zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen,
sondern gegenüber den Vereinten Nationen oder einer
Regionalorganisation durch Bereiterklärung angenommen. Eine
Rechtspflicht zur Einstellung der Feindseligkeiten besteht in diesen
Fällen zwar nur gegenüber diesen Organisationen, doch kann sich
die andere Partei ohne weiteres auf die diesen Organisationen
gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Gegners berufen.