Allgemeine
Bezeichnung für ein Sachverständigengremium zur Mitwirkung oder
Beratung in Fragen der Wirtschaftspolitik.
In der
deutschen Geschichte traten Wirtschaftsräte erstmals in der
Weimarer Republik in Erscheinung. In Nachwirkung der Rätebewegung
wurde es Arbeitern und Angestellten verfassungsmäßig garantiert,
in Betriebsarbeiterräten, Bezirksarbeiterräten und in einem
Reichsarbeiterrat an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
sowie der wirtschaftlichen Entwicklung mitzuwirken. Diese Räte
bildeten zusammen mit den Unternehmerorganisationen auf Bezirks- und
Reichsebene paritätisch besetzte Wirtschaftsräte, deren
Hauptaufgabe darin bestand, sozial- und wirtschaftspolitische
Gesetzentwürfe einzubringen oder entsprechende Regierungsvorlagen
kommentierend zu begutachten. Ähnliche Wirtschaftsräte existieren
heute noch u. a. in Österreich, Belgien, den Niederlanden,
Luxemburg, Frankreich und Italien.
Ein
anderer Typus von Wirtschaftsrat wurde 1947 von den
Militärgouverneuren der amerikanisch-britischen Bizone als
wichtigstes Organ der Zweizonenverwaltung gebildet. Dieses Gremium
aus 104 Landtagsabgeordneten aus den acht beteiligten Ländern
hatte zunächst nur wirtschaftspolitisch beratende, später aber
auch gesetzgeberische Kompetenzen und wurde dabei von einem
Länderrat aus 24 Vertretern der Landesregierungen
kontrolliert.